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Freitag, 19. September 2014

Dieser Dr. Felke von Görg der MIFA vertritt versteht von fungiblen, an den Börsen gehandelten IHTSV leider wenig bis garnichts !! Die unten aus der Klageerwiderung vom 10.9.2012 wiedergegebene Begründung (23 O 240/14) legt diesen Schluss leider sehr nahe. Abgesehen davon das bei MIFA u.U. Bilanzfälschungen in um die 30 Mio EUR stattgefunden haben ermittelt auch die Staatsanwaltschaft gegen damals Verantwortliche. Felke hat gerade am Mi dieser Woche iSn Solarworld (4 U 97/14) eine riesen Klatsche u.a. zu genau den unten stehenden Argumentationsmustern erhalten.......

Begründung:

Die Klage ist unbegründet. Die von den Klägern erklärte Kündigung ist unwirksam.
Denn es besteht kein Kündigungsrecht zugunsten der Kläger und die Ausübung des
Kündigungsrechts ist überdies treuwidrig.

Der Kläger stützt seine Kündigung auf die angebliche Nichteinhaltung bestimmter
Finanzkennzahlen, die noch gar nicht feststehen und die er lediglich vermutet. Sowohl
die Kündigung als auch die Klage stützen sich auf Vermutungen des Klägers, die der
Kläger nicht substantiieren, geschweige denn darlegen und beweisen kann. Dieses
Vorgehen des Klägers ist Teil eines Geschäftsmodells, nämlich Anleihen von sanierungsbedürftigen
Unternehmen zu Preisen weit unterhalb des Nominalwerts zu erwerben,
um dann vermeintliche Kündigungsrechte auszuüben und dann Rückzahlung
zum vollen Nominalwert zu verlangen.

In diesem Zusammenhang will der Kläger zudem erreichen, dass die Beschlüsse der
Gläubigerversammlung, die kraft Gesetzes für alle Gläubiger verbindlich sind und die
eine Weiterführung des Geschäftsbetriebs der Beklagten (und damit eine Rückzahlung
der Anleihen) erst möglich machen, für ihn nicht gelten - mit anderen Worten:
der Kläger möchte einen Sondervorteil auf Kosten der übrigen Anleihegläubiger erreichen.
Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen.

Die Beklagte bedauert, dass Anleger im Rahmen der Restrukturierung (in Teilen) ihr
Geld verlieren können - dies gilt allerdings nicht für den Kläger. Die Realisierung von
Kreditrisiken lässt sich in einer freien Marktwirtschaft aber nicht vermeiden. Es sei an
dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass der Kapitalmarkt diese Entwicklung weitestgehend
vorweggenommen hat, wie die - nach Einschätzung der Beklagten - sehr
niedrigen Einstiegspreise des Klägers zeigen. Für die Beklagte ist die finanzielle Restrukturierung
Voraussetzung für ihr weiteres Fortbestehen und den Erhalt von mehr als
600 Arbeitsplätzen.

Im Einzelnen:

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