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Sonntag, 21. September 2014

ein Freund von mir gibt einige Überlegungen an Hand....// Eine wichtige Argumentationshilfe in "distressed debt" Kündigungs-Streitangelegenheiten!

Hallo Rolf,
 
Argentinien-Urteil:
Da finde ich diese aus meiner Sicht sehr bedeutsame Feststellung:
"Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bildeten, woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen. Eine solche Gefahrengemeinschaft setzt aber zunächst eine Insolvenzeröffnung voraus, die es hier nicht gibt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen „Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung eine solche Rechtsfortbildung nicht erfolgen (BGH aaO). Auch der Sache nach kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die für eine Gemeinschaft aller Insolvenzgläubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung und Verwaltung“ nicht gegeben ist. Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich geregelte Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte."
 
Außerhalb eines Insolvenz(plan)verfahrens gibt es somit keine Gefahren-/Solidargemeinschaft unter den Gläubigern respektive unter den Anleihegläubigern! Damit logischerweise auch keine Treuepflicht und "Sondervorteile durch Kündigung" des einzelnen Anleihegläubigers gegenüber den übrigen Anleihegläubigern!
Diese für den gesunden Menschenverstand eigentlich banale Tatsache wurde nun mal glasklar zu Papier gebracht.
 
Eine wichtige Argumentationshilfe in "distressed debt" Kündigungs-Streitangelegenheiten!
 
Solarworld-Urteil:
Der aus meiner Sicht wesentliche Fehler in diesem Urteil ist die Behauptung, eine Inhaber(teil)schuldverschreibung stelle kein Dauerschuldverhältnis dar. Wenn dem so wäre - was ist es denn dann?
Auch die Argumentation, ein Kündigungsbedürfnis aus wichtigem Grund bestehe wegen der Fungibilität / Börsenhandel nicht ist mehr als schräg. Was hat der Börsen-/Marktpreis mit dem Kündigungsrecht zu tun - oder anders gefragt: wo steht, daß die mögliche Handelbarkeit Einfluß auf die Kündigungsmöglichkeiten hat? Das würde ja indirekt bedeuten, daß der Erstzeichner mehr Rechte hätte als der Zweit-/Dritt- oder Viertkäufer, d.h. das Rechtsstatut des Papiers ändert sich beim Handeln.
Das steht im Widerspruch zu "Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier".
Der Richter hat das Wesen der IHTSV nicht verstanden.

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