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Donnerstag, 25. September 2014

Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt an diesem Mittwoch entschieden. Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet, erklärte eine Gerichtssprecherin.

UrteilKirche darf Kopftuch verbieten

Die Kirche darf Mitarbeiterinnen in ihren Einrichtungen verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Wer dort arbeite, sei zu neutralem Verhalten verpflichtet, entschied das Bundesarbeitsgericht.

© DPAVergrößernDie Klägerin mit ihrem Anwalt auf dem Weg aus dem Bundesarbeitsgericht.
Kirchliche Einrichtungen dürfen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt an diesem Mittwoch entschieden. Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen seien zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet, erklärte eine Gerichtssprecherin.
Damit sei das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben nicht vereinbar. In Einzelfällen könne eine Entscheidung je nach konkreter Tätigkeit aber auch anders ausfallen, zum Beispiel wenn jemand in einem Labor arbeite und wenig Kontakt zu Menschen habe, sagte die Sprecherin (Az.: 5 AZR 611/12).
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Religionsfreiheit im Dienst. Die konkrete Klage einer muslimischen
Krankenschwester verwiesen sie jedoch zurück an das Landesarbeitsgericht Hamm. Die heute 36 Jahre alte Frau hatte mehrere Jahre an einem Bochumer Krankenhaus gearbeitet. Nach einer längeren Jobpause wegen Elternzeit und Krankheit wollte sie im Jahr 2010 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, im Dienst aber ein Kopftuch tragen. Die Klinik lehnte das ab.
Nach Ansicht der Erfurter Richter ist unklar, ob die Frau zu diesem Zeitpunkt überhaupt arbeitsfähig war. Ihr Arzt hatte eine Wiedereingliederung vorgeschlagen. Zudem sei nicht geklärt, ob es
sich bei dem Krankenhaus um eine kirchliche Einrichtung handele.

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