Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 22. März 2012

Es gibt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes In § 29 ZPO und in Artikel 5 der EUGVVO für Ansprüche aus einem Vertrag gegen einen Schuldner mit Sitz in der EU.

Autor: frieda
Datum: Heute, 19:12
 
Ich bin neu hier, Griechenland geschädigt und Anwalt, allerdings Fachgebiet Verwaltungsrecht. Als erstes möchte ich klarstellen, dass ich hier keine Mandanten anwerben will. Ich möchte nur znser Geld von der Hellenischen Republik zurück.

Ich beabsichtige die Hellenische Rebublik auf Zahlung der Märzanleihe zu verklagen, Zug um Zug gegen Rückgabe des nun eingebuchten Griechenschrotts. Ich meine, dass jedes deutsches Landgericht aus verschiedenen Gründen zum Ergebnis kommen würde, der Zwangsumtausch sei unwirksam und der Erfüllungsanspruch = Zahlung nebst Zinsen noch besteht. Wie man eine CAC-Klausel rechtsstaatskonform in Anleihebedingungen einführt, ergibt sich aus dem Schuldverschreibungsgesetz. Das gilt zwar nur für Anleihen nach deutschem Recht, ist aber so etwas wie ein Leitbild für die dabei zu beachtetden Formalia. Die Überrumpelungsaktion der Griechen steht damit nicht ansatzweise in Einklang.

Die entscheidende Frage ist für mich: kann ich in Deutschland klagen? Dies wäre so, wenn der Erfüllungsort für die Zahlung von Zins und Kapital Deutschland wäre, und zwar der Sitz der Depotbank = Frankfurt am Main. Es gibt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes In § 29 ZPO und in Artikel 5 der EUGVVO für Ansprüche aus einem Vertrag gegen einen Schuldner mit Sitz in der EU.

Gibt es im Forum einen Rechtskundigen der zur Frage des Erfüllungsortes für Zahlunen aus ausländischen Anleihen eine Meinung hat ? Also Erfüllungsort Athen oder Frankfurt?

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen