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Donnerstag, 29. März 2012

Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes: können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln)

 wer in Schuldverschreibungen des Bundes investieren will (bei den abnormal niedrigen Zinsen wohl eher wenige) sollte folgendes wissen:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k neu eingefügt:

㤠4a
Einführung von Umschuldungsklauseln
Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen
Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine
Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes
ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur
einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende
Änderung). Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln
die §§ 4b bis 4k.
§ 4b
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger
(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentliche
Beschlüsse):
1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Veränderung
des Verfahrens zu ihrer Berechnung;
2. die Verringerung der Hauptforderung, die Veränderung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des
Verfahrens zu ihrer Berechnung;
3. die Änderung der Währung der Schuldverschreibungen oder des Zahlungsortes;
4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes;
5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Freigabe
oder die Änderung der Bedingungen nicht bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind;
6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt
werden können;
7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus den Schuldverschreibungen;
8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen Recht
unterliegen;
9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den Emissionsbedingungen ein ausländischer Gerichtsstand
vereinbart wurde.


 Deutscher Bundestag Drucksache 17/9049
17. Wahlperiode 20. 03. 2012
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

 A. Problem und Ziel
Die Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes sind seit dem
Beginn der Finanzkrise im Jahr 2007 weiter gestiegen. Die Staaten der Eurozone
benötigen daher schlagkräftigere Mechanismen für ein effektiveres Krisenmanagement
zur Unterstützung überschuldeter Staaten, die eine angemessene und
mit marktwirtschaftlichen Prinzipien vereinbare Kostentragung des Privatsektors
ermöglichen. Im Rahmen der gegenwärtigen Diskussionen haben Überlegungen
zur Einführung von Umschuldungsklauseln („Collective action clauses“) eine
zentrale Rolle übernommen. Im Kern sind diese Klauseln darauf gerichtet, staatliche
Umschuldungen zu erleichtern, indem hierfür benötigte Beschlüsse der
Gläubiger an Mehrheitserfordernisse gebunden werden, die unterhalb der Einstimmigkeit
liegen.
Bereits Ende des Jahres 2011 hatten sich die Staaten der Eurozone auf Musterbestimmungen
für Umschuldungsklauseln verständigt. Der am 2. Februar 2012
von allen Staaten des Euro-Währungsgebietes unterzeichnete Vertrag zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus verpflichtet nunmehr die
Staaten des Euroraumes zur Einführung solcher Umschuldungsklauseln ab dem
1. Januar 2013, deren rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-
Währungsgebietes jeweils gleich zu sein hat. Aus diesem Grund ist künftig die
Verwendung von Umschuldungsklauseln durch Ergänzung der Emissionsbedingungen
von Bundeswertpapieren mit einer Laufzeit von über zwölf Monaten
vorgesehen. Diese Klauseln kommen nur im Fall eines drohenden Zahlungsausfalls
zur Anwendung.
Dem Bundesschuldenwesengesetz, das die Aufgaben und Instrumente des
Schuldenwesens regelt, werden Vorschriften hinzugefügt, die die Möglichkeit
vorsehen, Umschuldungsklauseln in die Emissionsbedingungen des Bundes
einzuführen. Wesentliche Inhalte der beabsichtigten Ergänzung der Emissionsbedingungen
werden im Sinne eines Leitbilds verankert.

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