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Mittwoch, 21. März 2012

weitere Details zur steuerlichen Abrechnung des Zwangsumtausches und Dokumente dazu

 von "mein Pferd...mein Boot...

Sehr geehrter Herr Koch,

in Ergänzung unseres heutigen Gesprächs übersende ich Ihnen weiterführende
Informationen zum Umtausch griechischer Staatsanleihen. Hierbei handelt es
sich im Besonderen um die steuerliche Behandlung des Anleihetausches und
der daraus abgeleiteten Vorgehensweise
.

(See attached file: BMF Schreiben vom 09 03 2012.pdf) per email von mir


 Invitation Memorandum der Republik Griechenland vom 24. Februar 2012;
Steuerliche Behandlung im Rahmen des § 20 EStG und im
Kapitalertragsteuerverfahren
GZ IV C 1 - S 2252/0 :016
DOK 2012/0222645
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Die Republik Griechenland hat den Gläubigern der in Annex I des „Invitation
Memorandums“ vom 24. Februar 2012 aufgeführten Anleihen ein Umtauschangebot unterbreitet.


(...Einschub von mir: dem niemand widerstehen konnte....)
Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Die Anleger
erhalten für Altanleihen im Nennwert von 1000 Euro neue Anleihen der Republik
Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro (Bestandteil 1), neue Anleihen in
Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2),
so genannte GDP linked Securities im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) und
für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe des EFSF (Bestandteil 4).
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Tausch der von dem
Umtauschangebot der Republik Griechenland betroffenen Anleihen Folgendes:
1. Für die hingegebenen Anleihen ist als Veräußerungserlös in sinngemäßer Anwendung der
Rz. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 94) der Börsenkurs
aller neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik Griechenland
und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen.
Sofern zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt ist, ist der niedrigste Kurs am
ersten Handelstag maßgebend. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei den zu tauschenden
Anleihen um Finanzinnovationen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 a
Seite 2 bis d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung handeln kann. Der Veräußerungserlös der hingegebenen Anleihen setzt sich
zusammen aus der Summe der Kurswerte der durch den Tausch erworbenen Anleihen
(Bestandteile 1 und 2).
2. Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der
Republik Griechenland und den PSI des EFSF - Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemäßer
Anwendung der Rz. 66 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010 I
S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung
anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Börsenkurs der neuen Anleihen am
Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein
Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Werden die neuen Wertpapiere bereits vor der ersten Börsennotierung veräußert, ist die
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG anzuwenden.
Sobald eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs insoweit vorzunehmen,
als nunmehr die tatsächliche Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.
3. Die an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelten Anleihen
(GDP linked Securities - Bestandteil 3) sind aus Vereinfachungsgründen in entsprechender
Anwendung der Grundsätze des § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG mit Anschaffungskosten
von 0 Euro anzusetzen. Die Papiere enthalten einen Anspruch auf eine an die Entwicklung
des griechischen Bruttoinlandsproduktes gekoppelte Zinszahlung. Bei Veräußerung
wird ein gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) EStG steuerpflichtiger
Kapitalertrag realisiert.
4. Für die als Gegenleistung für aufgelaufene Stückzinsen gewährten Wertpapiere (Bestandteil
4) gilt Tz. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Veräußerung ein gemäß
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt wird.
Im Auftrag
Rennings
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet


Steuerliche Behandlung des Anleihetausches
Die steuerliche Behandlung des Anleihetausches hat das
Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom
09.03.2012 erläutert, welches wir Ihnen zur Verfügung stellen.
Dabei gelten die hingegebenen Anleihen als veräußert unter Anwendung der
Grundsätze der
Überkreuzbewertung (siehe BMF-Schreiben vom 22.12.2009, RZ 65), d.h. der
Veräußerungserlös wird aus
den einzelnen Börsenkursen der resultierenden 20 Griechenland-Anleihen
sowie der zwei resultierenden
EFSF-Anleihen im jeweiligen Verhältnis berechnet. In vielen Fällen führt
dies zu einer entsprechenden
Verlustrealisierung. Eine Übersicht der relevanten Bewertungskurse stellen
wir Ihnen ebenfalls als Anlage zur
Verfügung.
Die resultierenden Griechenland-Anleihen sowie die zwei resultierenden
EFSF-Anleihen gelten steuerlich zu
den letzten Kursen der bisherigen Gattung zum Zeitpunkt der Depotbuchung
angeschafft. Die BIP-gebundenen
Wertpapiere (GDP-linked Bonds) sowie die EFSF-Anleihe zum Ausgleich noch
nicht gezahlter Zinsen gelten
jeweils zum Kurs von „0“ angeschafft und stellen damit bei späterer
Veräußerung einen steuerpflichtigen
Kapitalertrag dar.

(See attached file: Börsenkurse zur Steuerberechnung GR-Tausch nach
Überkreuzmethode.pdf) auch wieder per email von mir




248017 EDG 05.03.2012 18,50
276701 EDF 05.03.2012 17,14
451111 EDB 05.03.2012 18,01
724072 EDB 05.03.2012 18,00
830275 EDF 05.03.2012 20,21
842378 EDF 05.03.2012 15,00
855100 EDF 05.03.2012 19,01
A0ABV1 EDB 05.03.2012 16,62
A0D01R EDF 05.03.2012 16,00
A0DW8B BBW 09.03.2012 10,27
A0DY4P EDF 05.03.2012 19,20
A0DZVX EDF 05.03.2012 19,01
A0G4X8 EDF 05.03.2012 18,51
A0GL2Y EDH 05.03.2012 16,00
A0LMFU EDF 05.03.2012 16,64
A0LN5U EDH 05.03.2012 19,10
A0NRT9 EDH 05.03.2012 15,00
A0NWR0 EDF 05.03.2012 16,61
A0T56A EDF 05.03.2012 19,02
A0T6US EDH 05.03.2012 22,00
A0T7KR EDB 05.03.2012 19,50
A0T7WQ EUA 24.02.2012 21,00
A0TS58 EDF 05.03.2012 19,50
A0TVAF EDH 05.03.2012 18,25
A1APQ5 EDF 05.03.2012 17,14
A1AS0K EDF 05.03.2012 18,35
A1AUMV EDF 05.03.2012 16,00
A1AVSQ EDF 05.03.2012 19,00
A1G0AF EDS 12.03.2012 99,59
A1G0AG EDF 12.03.2012 99,50
A1G1UA EDS 12.03.2012 26,91
A1G1UB EDF 12.03.2012 25,40
A1G1UC EDF 12.03.2012 24,90
A1G1UD EDF 12.03.2012 24,60
A1G1UE EDS 12.03.2012 25,12
A1G1UF EDF 12.03.2012 24,00
A1G1UG EDS 12.03.2012 23,86
A1G1UH EDS 12.03.2012 23,88
A1G1UJ EDS 12.03.2012 23,74
A1G1UK EDF 12.03.2012 23,20
A1G1UL EDS 12.03.2012 23,47
A1G1UM EDF 12.03.2012 22,90
A1G1UN EDS 12.03.2012 23,46
A1G1UP EDS 12.03.2012 23,42
A1G1UQ EDF 12.03.2012 22,70
A1G1UR EDF 12.03.2012 22,60
A1G1US EDF 12.03.2012 22,50
A1G1UT EDF 12.03.2012 22,40
A1G1UU EDF 12.03.2012 23,00
A1G1UV EDF 12.03.2012 22,30

Freundliche Grüße

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