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Dienstag, 19. Februar 2013

na dan viel Spass beim "säubern" der Akten.....// In diesem Fall kann der Kunde von der Bank verlangen, dass sie die Entfernung der Urkunden und vorbereitenden Schriftsätze oder Teile derselben aus den Gerichtsakten veranlasst, soweit darin gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen worden ist.

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7B2099DAAE-2696-4BD1-86F7-39421F63C00D%7D

OLG 
Gerichtsort
Koblenz 
Datum
16.11.2006 
Aktenzeichen
6 U 150/06
Titel
Vermittelt eine Bank steuersparende Fondsbeteiligungen, die auf einem neuartigen Konzept beruhen, das bislang in der steuerlichen Praxis nicht zur Anwendung gekommen ist, so verstößt sie gegen ihre vertragliche Hinweispflicht, wenn sie den Interessenten lediglich über die normalerweise bei Steuersparmodellen bestehenden Risiken aufklärt, ohne darauf hinzuweisen, dass insofern noch keine Steuerpraxis besteht und lediglich ein unverbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes über die Steuerwirksamkeit vorliegt.
Offenbart eine Bank im Rechtsstreit gegen einen Kunden geheimhaltungspflichtige Tatsachen aus den Geschäftsbeziehungen zu diesem, ohne dass hierfür bei Zugrundelegung der rechtlichen Einschätzung des Prozessstoffes durch die Bank eine Notwendigkeit besteht, so liegt darin eine pflichtwidrige Verletzung des Bankgeheimnisses.
In diesem Fall kann der Kunde von der Bank verlangen, dass sie die Entfernung der Urkunden und vorbereitenden Schriftsätze oder Teile derselben aus den Gerichtsakten veranlasst, soweit darin gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen worden ist. 
Text
Geschäftsnummer:
6 U 150/06
3 O 57/05
LG Koblenz
Verkündet           
am 16.11.2006

Wetzlar, Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle des
Oberlandesgerichts

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