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Montag, 24. September 2012

Aus Sicht der SdK gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, welche dafür sprechen, dass die depotführenden Banken im Rahme des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen sich dem Straftatbestand der Depotunterschlagung schuldig gemacht haben könnten.

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Newsletter 8 / Griechenland Anleihen

Widerspruch gegen Ausbuchung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben in den letzten Tagen mit unseren Rechtsberatern und einem erfahrenen Rechtsanwalt, welcher in der Finanzbranche tätig ist, einen weiteren Ansatzpunkt bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen diskutiert. Dabei ging es vor allem um eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die depotführenden Institute.
Ansatzpunkte für Depotunterschlagung
Aus Sicht der SdK gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, welche dafür sprechen, dass die depotführenden Banken im Rahme des Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen sich dem Straftatbestand der Depotunterschlagung schuldig gemacht haben könnten. Die Banken haben vor allem die Interessen der Depotinhaber zu wahren. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen verstößt nach unserer Meinung gegen das Depotgesetz. Da viele Anleger dem Zwangsumtausch vorab widersprochen haben, hätten die Banken aus dem Blickwinkel der SdK die Depotbestände nicht einfach zur Umbuchung freigeben dürfen. Dies rechtfertigt, nach unserer Auffassung, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz von den depotführenden Instituten. Damit die betroffenen Anleiheinhaber Ihre Rechtsposition wahren können, empfehlen wir, der erfolgten Ausbuchung der ursprünglichen Griechenlandanleihen gegenüber der depotführenden Bank nachträglich zu widersprechen.
Hierfür sollten Sie die nachstehende Textvorlage ergänzen (ISIN und Nennwert der ursprünglichen Anleihe) und per Einschreiben mit Rückschein an Ihr depotführendes Institut senden. Ferner sollten Sie Ihre Bank auffordern, Ihnen eine kurze Begründung für die Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen zukommen zu lassen. Dies könnte, sofern es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, hilfreich sein.


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Folgenden, individuell zu ergänzenden Widerspruch sollten Sie Ihrer Bank zukommen lassen:
„Ausbuchung Griechenlandanleihen
Depotnummer XY“
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche ich ausdrücklich der am XY. März 2012 erfolgter Ausbuchung der Schuldverschreibungen mit der ISIN XY aus meinem Depot mit der Nummer XY. Ferner bitte ich Sie, mir mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage die Ausbuchung der Anleihen erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen,
XY “
Die rot markierten Stellen sind durch Sie individuell zu ergänzen. Die SdK steht mit einem Rechtsanwalt in Kontakt, der bereits gerichtlich Schadensersatz von Banken von betroffenen Anleiheinhabern geltend macht. Auch die SdK wird aller Voraussicht nach ein „Musterverfahren“ über einen betroffenen Anleiheinhaber einleiten. Wir werden Ihnen über den Verlauf dieser Verfahren berichten. Sollte sich hier unsere Meinung durchsetzen, würden wir Ihnen ebenfalls zur Klage raten. Zunächst sollte jedoch den Verlauf der bereits anhängigen Prozesse abgewartet werden. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern man der Ausbuchung widersprochen hat, nach Einschätzung unserer Juristen drei Jahre.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 gerne zur Verfügung.
München, 24.9.2012
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen Griechenlands!

2 Kommentare:

  1. Die Antworteschreiben zu diesem kostenfreien Widerspruch sollten hier umgehend von allen Banken veröffentlicht werden.

    Soweit keine gerichtlichen Schritte eingeleitet werden, hat dieser Widerspruch auf das sehr erfolgsversprechende ICSID Verfahren keinen negativen Einfluss.

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  2. Mein entsprechendes Schreiben an meine Depotbank liegt schon seit geraumer Zeit vorbereitet auf meinem Rechner, weil mir die Vorgehensweise der Bank ohne Rücksprache mit mir mißfallen hat.
    Das Schreiben wird jetzt geringfügig an diese Vorlage angepaßt und dann abgeschickt.
    (Aldy)

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