"...Dies deshlab, da wir nur ein Anspruch gegen unsre Depotbank und die
Clearingstellen haben, nicht aber gegen Griechenland. Da die Ausbuchung
der Alturkunde, welche bei der Bank of greece lag, nur im
Einverständnis, technisch "matching interest" geschehen kann, muss
Clearstream Lux zugestimmt haben. Dies hätten Sie aber nicht tun dürfen,
da Clearstream bösgläubig war, da viele Gläubiger widersprochen hatten.
Daher hält er eine Klage gegen die Treuhandkette Depotbank, Clearstream
für aussichtsreich. Die Treuhandverträge zwischen Depotbank und
Clearstream sind ihm bekannt.
Wir werden das nun wohl auch angehen, denn es scheint gute Gründe zu
geben, das man eventuell auch hier Recht bekommen könnte. RA xy führt
schon Klagen in Darmstadt, München und Nürnberg....."
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Tel 06151 14 77 94
Bösgläubigkeit
AntwortenLöschenist allgemein das Wissen oder grob fahrlässige Nichtwissen um einen rechtlich bedeutsamen Umstand beim Erwerb beweglicher Sachen. Dieser Umstand kann z.B. die Eigentümerstellung des anderen (§ 932 II BGB), das eigene Recht zum Besitz (§ 990 I, 1 BGB) oder der Mangel des rechtlichen Grundes (§819 I BGB) sein. Im Rahmen des §932 II BGB schadet dem Erwerber Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist in die Übereignung ein Vertreter eingeschaltet, so ist nach § 166 I BGB dessen Kenntnis maßgebend. Wird die Sache wie beim Eigentumsvorbehalt aufschiebend bedingt übereignet, ist bzgl. der B. der Zeitpunkt der Übergabe, nicht der des Bedingungseintritts maßgebend.
• bzgl. des Grundbuchs: Aufgrund der formbedürftigen Eintragungsvoraussetzungen und des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs schadet dem Erwerber hier nur positive Kenntnis (§ 892 I S.1 BGB). Allerdings muß dann auch ein Rechtsgeschäft i. S. eines Verkehrsgeschäftes vorliegen. Nach § 892 II BGB ist der Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags maßgebend, wobei die Vorschrift ungeschrieben voraussetzt, daß ansonsten alle Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist im Fall der Hypothekenbestellung die Eintragung bereits erfolgt, die Darlehensvaluta aber noch nicht ausgezahlt (Rechtsfolge: §§ 1163 I S.1, 1177 I S.1 BGB), so ist, wenn es um die Frage der Bösgläubigkeit geht, letzterer Zeitpunkt maßgebend. § 892 II BGB ist nicht einschlägig.
Im EBV gemäß §§990 1 S.1 i.V.m. 932 II BGB analog liegt vor, wenn der Besitzer bei Erwerb des Besitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er gegenüber dem Eigentümer kein Besitzrecht hat. Anknüpfungspunkt für den guten Glauben ist hier also nicht das Eigentum des Veräußerers, sondern die eigene Besitzberechtigung. Bösgläubig ist der Besitzer nach § 990 I S.2 BGB auch, wenn er bei Besitzerwerb gutgläubig war, aber später positive Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht erlangt hat. Läßt sich positive Kenntnis nicht nachweisen, kann im Falle des Aufschwingens vom rechtmäßigen Fremdbesitzer zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer ggf. ein Besitzerwerb nach § 990 I 1 BGB bejaht werden (str.), so daß der Besitzer schon bei grober Fahrlässigkeit haftet.