Bei Verfahren, die
vor einem deutschen Gericht geführt werden
ist zu beachten, dass damit möglicherweise
ein ggf. bestehendes Recht verloren geht, vor
einem internationalen Schiedsgericht in
Washington DC Ansprüche geltend zu machen.
Dies ergibt sich Art. 26 ICSID.
wer liest nach und kommentiert ?
Das ist schon lange bekannt und darauf hab ich hier auch schon des öfteren hingewiesen.
AntwortenLöschenSelbiger Sachverhalt gilt natürlich auch für die Klagen in Griechenland!
Entweder ICSID oder Staatliche Gerichte.
Umgekehrt geht natürchlich...