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Mittwoch, 28. November 2012

Der dauerhafte Euro-Rettungsfonds ESM ist rechtlich korrekt eingeführt worden, hat der Europäischen Gerichtshof geurteilt


Europäischer GerichtshofEU-Recht steht ESM nicht entgegen

 ·  Der dauerhafte Euro-Rettungsfonds ESM ist rechtlich korrekt eingeführt worden, hat der Europäischen Gerichtshof geurteilt. Das EU-Recht stehe dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des ESM nicht entgegen.
Das oberste EU-Gericht billigt den neuen, dauerhaft angelegten europäischen Rettungsschirm ESM. Der ESM verletze nicht das Haftungsverbot, wonach ein Staat nicht für die finanziellen Verbindlichkeiten eines anderen gerade stehen darf, urteilte der Europäische Gerichtshof am Dienstag (Rechtssache C-370/12). Damit wiesen die Richter alle Einwände des irischen Abgeordneten Thomas Pringle zurück, der vor dem höchsten Gericht seines Landes gegen den Rettungsschirm geklagt hatte.
Der EU-Vertrag verbiete nicht, dass Länder einander finanzielle Unterstützung gewähren, betonten die Richter. Allerdings müsse das Empfängerland im Gegenzug solide wirtschaften.
Zudem haften die am ESM beteiligten Staaten nach den Ausführungen der Richter nicht für die Schulden anderer Länder. Der Empfängerstaat „bleibt gegenüber seinen Gläubigern für seine finanziellen Verbindlichkeiten haftbar“, steht im Urteil. Hilfen würden somit zu neuen Schulden gegenüber dem ESM.

EuGH: Die Kompetenzen der EU sind nicht gewachsen

Auch das Verbot zum Erwerb von Schuldtiteln umgehe der ESM nicht. Dies gelte nur für die nationalen Zentralbanken sowie die Europäische Zentralbank, erklärte der EuGH. Ebenfalls rechtens gewesen sei das Schnellverfahren, mit dem die Euroländer den neuen Rettungsmechanismus installierten - unter anderem, weil die Kompetenzen der EU durch ihn nicht ausgeweitet worden seien.
Der ESM soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Er kann Euro-Ländern bis zu 500 Milliarden Euro Kredit gewähren. Nach und nach soll er mit 700 Milliarden Euro ausgestattet werden. 80 Milliarden davon sind Barkapital, der Rest Garantien. Auf Deutschland entfallen 21,7 Milliarden Euro Bar-Kapital und 168,3 Milliarden Euro Garantien. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den ESM bereits mit einigen Bedingungen genehmigt.
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht am 12. September in einer Eilentscheidung die Beteiligung der Bundesrepublik am ESM unter Vorbehalten erlaubt. Dabei ging es jedoch um die Frage, ob die Teilnahme Deutschlands mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ob die Hilfsmaßnahmen gegen EU-Recht verstoßen, mussten die Karlsruher Richter nicht prüfen. Das Hauptverfahren steht noch aus. Darin wollen die Richter vor allem die Rolle der Europäischen Zentralbank (EZB) prüfen.
Eine deutsche Protestgruppe hat inzwischen beim Luxemburger EU-Gericht auch Klage gegen die EZB eingereicht, weil das Anleiheprogramm der Zentralbank nach ihrer Auffassung gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung durch die Notenbank verstoße. Die Bürgerrechtsbewegung „Zivile Koalition“ vertritt die Auffassung, dass das Vorgehen der Notenbank einen unmittelbaren Einfluss auf die Geldwertstabilität im Euroraum ausübt.

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