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Donnerstag, 15. November 2012

es gibt Banken die Schreiben sich um Kopf und Kragen.....

"....Die Wertpapiere werden von unserem Wertpapierabwickler bei Clearstream Banking
Luxemburg verwahrt. Es handelt sich generell und ausschließlich um einen
Sammelverwahrer. Unserem Wertpapierabwickler ist nicht bekannt bei welcher
Domesticlagerstelle der Sammelverwahrer die Papiere verwahrt. Somit kann die
Information nicht auf der Abrechnung angedruckt werden....."


4. Verwahrketten

Sowohl inländischer als auch ausländischer Drittverwahrer können sich weiterer Verwahrstellen als Unterverwahrer bedienen (Verwahrketten). Falls ausländische Drittverwahrer weitere Unterverwahrer einsetzen gilt Folgendes:
Die Depotbank vereinbart mit dem ausländischen Drittverwahrer („Unterverwahrer 1“), dass dieser mit seinem Unterverwahrer („Unterverwahrer 2“) eine vertragliche Vereinbarung trifft, die der unter Punkt IV. 2 beschriebenen entspricht. Gleiches gilt bei jedem weiteren Unterverwahrverhältnis, das innerhalb der Verwahrkette gegründet werden soll. In praktischer Hinsicht ist dieses dadurch umzusetzen, dass der jeweilige Unterverwahrer seine nach Punkt 3 der Drei-Punkte-Erklärung abzugebende Zustimmung gegenüber dem von ihm beauftragten Unterverwahrer erst dann erteilt, wenn sichergestellt ist, dass letzterer seinerseits eine dem Punkt IV. 2 entsprechende Vereinbarung auf der nächsten Verwahrstufe abschließt.
Die Depotbank hat ferner dafür zu sorgen, dass ihr Kopien der Drei-Punkte-Erklärungen sämtlicher Unterverwahrer vorliegen.




http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1006_wa_depotbank_invg.html?nn=2818068#doc2676866bodyText14

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