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Dienstag, 8. September 2015

Bundesfinanzhof: Gold-ETCs werden bei Auslieferungsanspruch wie physisches Gold behandelt

Der Bundesfinanzhof beschenkt Gold-Anleger

 
Ein Beitrag von Sascha Mohaupt
Liebe Leser,
ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte Gold-Anleger jubeln lassen: Die Gewinne von Gold-ETCs sind – entgegen der bisherigen Meinung des Finanzamts – nach einem Jahr steuerfrei. Somit kann der Fiskus hier keine Abgeltungsteuer mehr eintreiben. Für Sie ein Grund mehr, Gold-ETCs statt Gold-Zertifikate zu kaufen.

Physisches Gold fällt nicht unter die Abgeltungsteuer

Physisches Gold in Form von Münzen oder Barren war ohnehin schon von der Abgeltungsteuer befreit. Hier griff noch die alte Regelung der Spekulationsfrist, wonach Gewinne aus diesen Anlagen nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei sind.
Für Wertpapiere, die den Goldkurs abbilden, beispielsweise Zertifikate, gilt hingegen die Abgeltungsteuer.
Gold-ETCs bilden den Goldkurs ebenfalls ab, kaufen mit dem Geld der Anleger allerdings auch physisches Gold und lagern es ein. Und ab einer bestimmten Menge können Anleger die Lieferung des Goldes in physischer Form verlangen.
Über die Frage, ob Gold-ETCs steuerlich wie physisches Gold oder wie Zertifikate zu behandeln sind, wurde jahrelang gestritten. Die meisten Steuerexperten schlugen sich auf die Anlegerseite und sprachen sich für die Geltung der einjährigen Spekulationsfrist aus.
Die Finanzämter wollten hingegen Geld von den Anlegern sehen und stuften Gold-ETCs steuerlich wie Gold-Zertifikate ein.

Bundesfinanzhof: Gold-ETCs werden bei Auslieferungsanspruch wie physisches Gold behandelt

Der Bundesfinanzhof traf jetzt eine anlegerfreundliche Entscheidung: Gold-ETCs, bei denen eine physische Auslieferung des gelagerten Goldes an die Anleger garantiert ist, werden steuerlich auch wie physisches Gold behandelt (12.05.15 VIII R 4/15).
Dies betrifft gängige Gold-ETCs wie beispielsweise das von der Deutschen Börse angebotene Xetra-Gold oder das Euwax Gold der Stuttgarter Börse. Einige Gold-ETCs haben die Auslieferung von physischem Gold in ihren Bestimmungen hingegen ausgeschlossen, diese werden daher weiterhin mit der Abgeltungsteuer besteuert.

Steuerfreiheit macht Gold ETCs noch attraktiver gegenüber Gold-Zertifikaten

Für Anleger, die auf Krisenschutz Wert legen, haben Gold-ETCs schon immer den Gold-Zertifikaten vorgezogen. Denn das eingelagerte Gold dient als Sicherheit für den Fall, dass der Emittent insolvent wird.
Dann steht dieses Gold nämlich bei ETCs allein den Anlegern und nicht den Gläubigern zu. Bei einer Pleite eines Zertifikate-Emittenten können die Anleger hingegen leer ausgehen (Emittentenrisiko).
Das Urteil des Bundesfinanzhofs kippt die Waagschale nun endgültig zugunsten der ETC-Anleger. Denn hier sind Ihre Gewinne nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei, während Sie Gewinne mit Gold-Zertifikaten immer mit dem Fiskus teilen müssen, der 25% Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. noch Kirchensteuer verlangt.
Aber natürlich müssen Sie für den Steuervorteil darauf achten, dass die ETCs in ihren Bestimmungen auch das Recht auf eine Auslieferung des physischen Goldes an die Anleger vorsehen.


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