Es geht um unser GeldDamit Rentner im Ausland alle Steuern zahlen
Deutsche Finanzämter scheitern oft daran, die Steuern von Rentnern einzutreiben, die im Ausland wohnen. Dafür gibt es mehrere Gründe. Und einen probaten Ausweg.
01.09.2015, von ERNST EGGERS
Das Bundesfinanzministerium hat Empfehlungen des Bundesrechnungshofes zur Sicherung des Steueraufkommens von Rentnerinnen und Rentnern mit ausländischem Wohnsitz aufgegriffen. Es setzt sich dafür ein, dass die Finanzverwaltung häufiger das dafür wichtige sogenannte Steuerabzugsverfahren anordnet (wer sich für Details interessiert, findet es unter §50, Absatz 7 im Einkommensteuergesetz). Dabei zieht der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer direkt von der Rente ab und leitet sie an das Finanzamt weiter.
Bis zum Ende des Jahres 2004 waren Renten aus der deutschen Rentenversicherung nicht in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland flossen. Das änderte sich ab dem Jahr 2005 mit der Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften durch das sogenannte Alterseinkünftegesetz.
© THORSTEN MARTIN
Seither müssen dauerhaft im Ausland lebende Rentnerinnen und Rentner ihre gesetzlichen Altersrenten in Deutschland versteuern. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Besteuerung der Rente in Deutschland durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Wohnsitzstaat ausgeschlossen ist. Bundesweit ist ein Finanzamt zentral für die Besteuerung von Rentnerinnen und Rentnern zuständig, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und allein aufgrund ihrer Rente in Deutschland steuerpflichtig sind.
Der Bundesrechnungshof stellte dazu einmal fest, dass die dort geführten Rentnerinnen und Rentner ihre Steuern oft nicht zahlten. Bis zum 31. Dezember 2012 hatte das Finanzamt Steuern von 200 Millionen Euro festgesetzt. Davon waren insgesamt 43,6 Millionen Euro rückständig. Damit betrug die Rückstandsquote 21,8 Prozent - im Falle von vergleichbaren Inlandssachverhalten betrug sie demgegenüber nur 5 Prozent.
Zu wenig Amtshilfe zwischen EU-Ländern
Versuche des Finanzamtes, die Steuerrückstände im In- und Ausland zu vollstrecken, blieben weitgehend erfolglos. Eine Rentenpfändung im Inland kam bei vielen Steuerpflichtigen nicht in Betracht, weil ihre monatliche Rente zu gering war. Sie lag unter der gesetzlichen Pfändungsgrenze und durfte daher nicht gepfändet werden.
Im Ausland wiederum scheiterten Vollstreckungsmaßnahmen an der fehlenden Amtshilfe des Wohnsitzstaates. Innerhalb der Europäischen Union lag das vor allem daran, dass eine zwischenstaatliche Amtshilfe erst ab einer Forderung von 1500 Euro in Betracht kommt. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten war die Amtshilfe so stark erschwert, dass dort kein einziger Vollstreckungsversuch des Finanzamtes erfolgreich war.
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Im Falle von einzelnen Steuerschuldnern verhinderte das Finanzamt ein weiteres Anwachsen der Steuerrückstände mit dem zu Beginn beschriebenen Steuerabzugsverfahren. Hiernach kann das Finanzamt anordnen, dass der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche Steuer bereits einbehält während die Rente ausbezahlt wird und dann direkt an das Finanzamt abführt. Das Finanzamt nutzte diese Möglichkeit aber nur vereinzelt.
Der Bundesrechnungshof hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, sich für eine deutlich häufigere Anordnung des Steuerabzugsverfahrens einzusetzen. Er sieht darin ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens bei Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland.
Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesrechnungshof zugestimmt, dass sich Vollstreckungsmaßnahmen im In- und Ausland nicht eignen, Steuerrückstände von Rentnerinnen und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland zu verhindern. Das Steuerabzugsverfahren sei hingegen ein geeignetes Mittel. Allerdings sei die Anordnung Ländersache. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, sich für eine häufigere Nutzung des Steuerabzugsverfahrens einzusetzen.

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