Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG
Geschäftszeichen WA 41-Wp-2136-2008/0020
2. Juli 2010
Auf dieser Seite:
- I. Einführung
- II. Genehmigung der Depotbank
- III. Verwahrung
- IV. Drittverwahrung
- V. Haftung der Depotbank für ein Verschulden des Drittverwahrers
- VI. Sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers und regelmäßige Überwachung
- VII. Zustimmungspflichtige Geschäfte
- 1. Zeitpunkt der Zustimmung
- 2. Umfang der Prüfung
- 3. Beispiele
- a) Aufnahme von Krediten
- b) Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
- c) Verfügung über Immobilien, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören
- d) Belastung von Immobilien, die zum Immobilien-Sondervermögen gehören
- e) Verfügung über Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- f) Geschäfte von Immobilien-Gesellschaften, an denen eine Mehrheitsbeteiligung besteht
- VIII. Kontrollpflichten
- 1. Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 22 Absatz 1 Satz 2 InvG
- 2. Kontrolle der Anteilwertermittlung nach § 27 Absatz 1 Nr. 1 InvG
- 3. Kontrolle der Sicherheiten für Wertpapierdarlehen nach § 27 Absatz 1 Nr. 4 InvG
- 4. Kontrolle der Anlagegrenzen nach § 27 Absatz 1 Nr. 5 InvG
- 5. Kontrolle der Anlagegrundsätze
- 6. Kontrolle der Vergütung und des Aufwendungsersatzes
- 7. Marktgerechtigkeitskontrolle
- IX. Auslagerung
- X. Divisionslösung
- XI. Eskalationsprozess
- XII. Sonstige Pflichten der Depotbank
- XIII. Depotbankvertrag
- XIV.Dokumentation
- XV. Mitwirkungspflichten der Kapitalanlagegesellschaft
- XVI. Umsetzung
I. Einführung
Die Depotbank nimmt zum Schutze der Anleger eine besondere Rolle im Investmentgesetz (InvG) ein. Während die Kapitalanlagegesellschaft1 in erster Linie die Entscheidung trifft, wie das Fondsvermögen angelegt wird, nimmt die Depotbank gemäß den §§ 20 ff. InvG die technischeAbwicklung, die Verwahrung des Sondervermögens2 sowie verschiedene Kontrollfunktionen wahr.
Das vorliegende Rundschreiben behandelt ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit den Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff.InvG. Damit sollen die Unsicherheiten beseitigt werden, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der §§ 20 ff. InvG bislang konfrontiert sah. Das Rundschreiben wurde unter Einbeziehung der Vertreter der Verbände, der Kapitalanlagegesellschaften, Depotbanken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellt.
Die Pflichten der Depotbank im Investmentdreieck werden derzeit auch auf der Ebene der Europäischen Union (EU) diskutiert. Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission bereits in naher Zukunft andere Anforderungen an die Depotbanken stellt als derzeit in diesem Rundschreiben vorgesehen. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung dieses Rundschreibens an die Europäischen Vorgaben.
Das INVG gilt doch nur für Investmentfonds ?!
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