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Sonntag, 4. November 2012

Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG


Rundschreiben 6/2010 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff. InvG

Geschäftszeichen WA 41-Wp-2136-2008/0020
2. Juli 2010

Auf dieser Seite:

I. Einführung

Die Depotbank nimmt zum Schutze der Anleger eine besondere Rolle im Investmentgesetz (InvG) ein. Während die Kapitalanlagegesellschaft1 in erster Linie die Entscheidung trifft, wie das Fondsvermögen angelegt wird, nimmt die Depotbank gemäß den §§ 20 ff. InvG die technischeAbwicklung, die Verwahrung des Sondervermögens2 sowie verschiedene Kontrollfunktionen wahr.
Das vorliegende Rundschreiben behandelt ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit den Pflichten der Depotbank nach den §§ 20 ff.InvG. Damit sollen die Unsicherheiten beseitigt werden, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der §§ 20 ff. InvG bislang konfrontiert sah. Das Rundschreiben wurde unter Einbeziehung der Vertreter der Verbände, der Kapitalanlagegesellschaften, Depotbanken und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellt.
Die Pflichten der Depotbank im Investmentdreieck werden derzeit auch auf der Ebene der Europäischen Union (EU) diskutiert. Es ist nicht auszuschließen, dass die EU-Kommission bereits in naher Zukunft andere Anforderungen an die Depotbanken stellt als derzeit in diesem Rundschreiben vorgesehen. In diesem Fall erfolgt eine Anpassung dieses Rundschreibens an die Europäischen Vorgaben.

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