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Sonntag, 4. November 2012

Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen


Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen

21. Dezember 1998
Die Kreditinstitute haben die folgenden Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen einzuhalten.
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) besitzen, haben das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich von der erstmaligen Aufnahme des Depotgeschäfts oder dessen Wiederaufnahme nach zwischenzeitlicher Beendigung des Depotgeschäfts und Abschluß der letzten Depotprüfung zu unterrichten. Sparkassen und Kreditgenossenschaften haben die Mitteilung über ihren Verband einzureichen. Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b KWG haben entsprechend die Aufnahme der Verwahrung und Verwaltung eines Sondervermögens als Depotbank im Sinne von § 12 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) mitzuteilen.

2 Kommentare:

  1. http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1006_wa_depotbank_invg.html?nn=2818068#doc2676866bodyText14

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  2. 3. Sonder-, Sammelverwahrung, Wertpapierrechnung
    Sowohl im Inland als auch im Ausland kommen insbesondere die Sonderverwahrung oder die Sammelverwahrung in Betracht.10 Im letzteren Fall müssen allerdings die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 DepotG erfüllt sein. Für im Ausland verwahrte Wertpapiere ist zudem als weitere Verwahrart die Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) zu nennen.

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