Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen
21. Dezember 1998
Auf dieser Seite:
- 1. Sammelverwahrung
- 2. Sonderverwahrung
- 3. Drittverwahrung
- 4. Unregelmäßige Verwahrung und Wertpapierdarlehen
- 5. Verwaltung der Kundenwertpapiere
- 6. Verpfändung
- 7. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
- 8. Eigentumsverschaffung aus Kaufgeschäften
- 9. Erfüllung der Lieferungsverpflichtungen aus Verkaufsgeschäften und Weiterleitung von Kundenaufträgen
- 10. Buchführung
- 11. Depotabstimmung
- 12. Mitteilungspflicht nach § 128 des Aktiengesetzes (AktG)
- 13. Ausübung des Stimmrechts
- 14. Zweigstellen im Ausland
- 15. Behandlung von Kundenbeschwerden
Die Kreditinstitute haben die folgenden Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen einzuhalten.
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) besitzen, haben das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank unverzüglich von der erstmaligen Aufnahme des Depotgeschäfts oder dessen Wiederaufnahme nach zwischenzeitlicher Beendigung des Depotgeschäfts und Abschluß der letzten Depotprüfung zu unterrichten. Sparkassen und Kreditgenossenschaften haben die Mitteilung über ihren Verband einzureichen. Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b KWG haben entsprechend die Aufnahme der Verwahrung und Verwaltung eines Sondervermögens als Depotbank im Sinne von § 12 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) mitzuteilen.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1006_wa_depotbank_invg.html?nn=2818068#doc2676866bodyText14
AntwortenLöschen3. Sonder-, Sammelverwahrung, Wertpapierrechnung
AntwortenLöschenSowohl im Inland als auch im Ausland kommen insbesondere die Sonderverwahrung oder die Sammelverwahrung in Betracht.10 Im letzteren Fall müssen allerdings die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 DepotG erfüllt sein. Für im Ausland verwahrte Wertpapiere ist zudem als weitere Verwahrart die Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) zu nennen.