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Montag, 14. September 2015

was haben die Jungs da zu verheimlichen ?!? ich werde das gerichtlich herausfordern.....das wollen wir dann doch mal sehen......

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was haben die Jungs da zu verheimlichen ?!? ich werde das gerichtlich herausfordern.....das wollen wir dann doch mal sehen......

Sehr geehrter Herr nn,

vielen Dank für das freundliche Telefonat gerade eben.

Beigefügt erhalten Sie die Niederschrift der Abstimmung ohne Versammlung; das vom Abstimmungsleiter angefertigte Teilnehmerverzeichnis kann allerdings aus Datenschutzgründen nicht übersandt werden. Mit der Novellierung des AktG 2001 hat sich der Gesetzgeber nicht zuletzt aus Datenschutzgründen dazu entschieden, das Teilnehmerverzeichnis einer Versammlung aus § 130 Abs. 3 AktG zu streichen. Gemäß § 18 Abs. 4 S. 3 SchVG i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 SchVG ist § 130 Abs. 2 bis 4 AktG für den Inhalt und Umfang der Niederschrift einer Abstimmung ohne Versammlung maßgebend. Diese Auffassung vertritt auch der Abstimmungsleiter.

Wir können aus den genannten Gründen davon nicht abweichen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!


Mit freundlichen Grüßen

Martin Jehle



Martin Jehle

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