Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 25. Juli 2013

das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.....Anleihegläubiger waren gemäß anwendbarem griechischen Recht (Artikel 6 des Gesetzes 2198/1994) sowie den A.nlelhebedingungen (vgl, Offering Circular, Anlage B-l) nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank. Dies wurde ausdrücklich in Artikel 1 Abs. 1 lit. f des Gesetzes 4050/2012 bestätigt* // Die Beklagte geht davon aus, dass anschließend wirtschaftlich korrespondierende Buchungen zwischen den Teilnehmern des Girosystems der griechischen Zentralbank und den Banken und Finanzinstituten, für die sie die Bestände hielten, sowie zwischen den Banken bzw. Finanzinstituten und ihren Künden „durch die Kette“ vorgenommen wurden.

36 Anleihegläubiger waren gemäß anwendbarem griechischen Recht (Artikel 6 des
Gesetzes 2198/1994) sowie den A.nlelhebedingungen (vgl, Offering Circular,
Anlage B-l) nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank.
Dies wurde ausdrücklich in Artikel 1 Abs. 1 lit. f des Gesetzes 4050/2012
bestätigt* Zwischenverwahrer, Endmvestoren oder sonstige Anleger mit einer
wirtschaftlichen Position in Bezug auf die Anleihen wie der Kläger waren keine
Anleihegläubiger in diesem Sinne. Dies schließt nicht aus, dass sie den direkten
Teilnehmer möglicherweise Instruktionen (ggfs. „durch die Kette“) gegeben
haben; darüber liegen der Beklagten keine Informationen vor. Derartige
Instruktionen bestätigen jedoch letztlich, dass ausschließlich die Teilnehmer am
Girosystem der griechischen Zentralbank zur Abstimmung über den Änderungsvorschlag
aufgerufen waren.

41 Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte Zugriff auf das Depot des Klägers genommen;
sie hat dort weder Anleihen ein- und ausgebucht noch solche Buchungen
rechtswidrig veranlasst. Im Girosystem der griechischen Zentralbank wurde
das Ergebnis der Umschuldung und die gesetzlichen Wirkungen des Gläubigerbeschlusses
korrekt in den entsprechenden Konten der direkten Teilnehmer vollzogen.
Die Beklagte geht davon aus, dass anschließend wirtschaftlich korrespondierende
Buchungen zwischen den Teilnehmern des Girosystems der
griechischen Zentralbank und den Banken und Finanzinstituten, für die sie die
Bestände hielten, sowie zwischen den Banken bzw. Finanzinstituten und ihren
Künden „durch die Kette“ vorgenommen wurden. Ein widerrechtlicher Zugriff
der Beklagten auf Besitz oder Eigentum des Klägers fand nicht statt.


4 Kommentare:

  1. Das ist ja echt interessant: Kann man twas kaufen, was man per Definition gar nicht kaufen darf.....

    Note Holders:
    The relevant participants of the Bank of Greece Book Entry System.

    Steht so in den Termsheets.

    Ich hatte mir auch schon überlegt, ob man die Börse Stuttgart "Euwax" verklagen kann.

    Was mich etwas wundert ist, dass bei den CHF Greek Bonds die Lagerstelle unterschiedlich war, jenachdem ob die Bonds in Zürich oder Berlin gekauft würden.
    Bei den griechischen Eurobonds war aber die Lagerstelle immer Athen.

    Bleibt spannend!

    AntwortenLöschen
  2. Nunja, es gibt ja auch die Rechtsscheinhaftung...

    AntwortenLöschen
  3. Ok, dann sind wir wohl doch Eigentümer...wieder was gelernt.
    Da es von der GR0114020457 nicht mal ein Termsheet gibt, war mir das definitiv nicht bekannt und man kann von gutem Glauben ausgehen. Zumal die Stücke ja auch in meinem Depot eingebucht wurden.

    Bin mal gespannt wie das weiter geht.

    AntwortenLöschen
  4. daß der Kleinanleger nicht unmittelbarer Besitzer der Globalurkunde ist, das ist auch in Deutschland so. Über die Verwahrkette wird lediglich der mittelbare Besitz konstruiert, was aber die gleichen Rechte verleiht. Auch das gr. Recht müßte so ein Besitzkonstitut kennen, aber das kann natürlich sein, daß das Gesetz aus 1994 die Verwahrkette besitzrechtlich abschneidet. mE widerspricht das aber dem Haager Wertpapierübereinkommen (das in der ganzen EU gilt), wonach das dingliche Recht am Wertpapier nach dem Recht des Ortes zu bestimmen ist, wo der *letzte* Intermediär vor dem Anleger ist, also hier der Sparkasse. Ein deutsches Gericht müsste daher mM feststellen, daß der dt. Anleger mittelbarer Besitzer des Wertpapiers ist.

    sollte das nicht so sein, d.h. daß griechische Recht es verhindert, daß der Anleger der Sparkasse mittelbaren Besitz am eingebuchten Papier bekommen hat, dann müßte die Sparkasse eine Pflichtverletzung aus dem Depotvertrag begangen haben, wodurch sie ja nach §5/4 DepotG bei Auslandsgeschäften verpflichtet ist, "dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,". Wenn der griechische Intermediär (die Zentralbank?) nicht in der Lage ist, "mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. " zu verschaffen, dann hätte die Order gar nicht ausgeführt werden dürfen.

    sollte also ein Deutsches Gericht entscheiden, daß die Kunden der lokalen Wertpapierbanken an den Griechenland-Staatsanleihen keine dinglichen Rechte hatten, dann hätten diese Banken nie den Rechtsschein erwecken dürfen, Rechte nach §6 DepotG verschafft zu haben.

    AntwortenLöschen