Sehr geehrter Herr Kollege
Herzlichen Dank für Ihre umfassende Antwort und das Übersenden des Musters. Selbstverständlich werde ich dieses nicht weiterleiten.
Im Anschluss an unser Telefonat haben wir nochmals Vor- und Nachteile der Klage gegenüber dem PFÜB abgewogen. Nachdem wir mit der Klage über eine beschränkte Forderung (2009) einen guten Aufhänger haben und zudem ein überschaubares Kostenrisiko, wollen wir wohl doch klagen. Dazu habe ich die Klage nochmals überarbeitet. Es scheint sinnvoll, einen Leistungsantrag gerichtet auf Bereitstellung des Geldes zur Zahlung der Zinsforderung zu stellen: Argentinien weist den Treuhänder Bank of New York Mellon, Barclays Street, New York, an, das Geld auf demselben Weg bereit zu stellen, auf der nach Aussage des Vice der BNYM an die Neugläubiger ausgezahlt wird. Schafft man einen hinreichend bestimmten Antrag und kommt man über die Zug-um-Zug-Hürde sowie die Zustellung der Urteils an die BNYM hinweg, hilft der Antrag hoffentlich nach § 894 ZPO weiter. Hilfsweise belasse ich meinen Feststellungsantrag, der auch Vorlage für Teile des Leistungsantrags ist.
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AntwortenLöschenWie peinlich bist du eigentlich, rolf ?
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