Landgericht Düsseldorf, 11 O 397/12 U.
Datum:
21.03.2013
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 O 397/12 U.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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Tatbestand
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 85053719-79 einen X Recht + Heim für die Familie-Versicherungsvertrag. Auf diesen Versicherungsvertrag finden die „Verbundenen Bedingungen Recht + Heim“ (AVB) Anwendung.
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Nach seinem Vortrag hatte der Kläger ab dem 24.02.2010 über insgesamt nominal 415.000,00 Euro griechische Schuldverschreibungen mit der ISIN GR0114023485 (nominal 100.000,00 Euro), GR0114021463 (nominal 100.000,00 Euro) sowie GR0114020457 (nominal 215.000,00 Euro) erworben. Die Schuldverschreibungen wurden in das Wertpapierdepot des Klägers bei der X eingebucht. Ende Februar 2012 unterbreitete die Emittentin den Inhabern der oben bezeichneten Wertpapiere ein Umtauschangebot, welches vom Kläger jedoch nicht angenommen wurde.
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Indessen wurden die streitgegenständlichen Wertpapiere des Klägers – so der Kläger – auf Veranlassung der Anleihenschuldnerin eigenmächtig und ohne Einverständnis des Klägers nachfolgend trotzdem aus dem Depot des Klägers bei der X wieder entnommen. Statt der vom Kläger erworbenen Papiere wurden – ohne Einverständnis des Klägers – mehr als 20 andere Papiere eingebucht.
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Die – so der Kläger – eigenmächtig von der Anleihenschuldnerin in das Depot des Klägers verbrachten Wertpapiere verbrieften insbesondere einen um wenigstens 53,5 % verminderten Zahlungsanspruch. Dieser Prozentsatz betrifft lediglich das Nominalvolumen, so dass der Austausch der Wertpapiere durch die Anleihenschuldnerin für den Kläger im vorliegenden Fall einen bezifferbaren Mindestschaden in Höhe von 222.025,00 Euro verursachte, wie der Kläger vorträgt.
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Die Herausgabe der vom Kläger erworbenen Wertpapiere an den Schuldner der Anleihen wurde von Seiten des depotführenden Instituts damit begründet, dass die griechische Regierung einen Zwangsumtausch beschlossen habe. Der Kläger begehrte mit Schreiben vom 08.05.2012 von der Beklagten Deckungszusage für ein Vorgehen gegen den Staat Griechenland, was die Beklagte ablehnte.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten nunmehr Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag für das außergerichtliche Vorgehen und das Klageverfahren erster Instanz gegen den Staat Griechenland im Zusammenhang mit der Ausbuchung der vom Kläger erworbenen Wertpapiere.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
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Die von der Anleihenschuldnerin veranlasste Entnahme der ursprünglichen Wertpapiere erfülle den nach deutschem Recht zu beurteilenden Tatbestand der verbotenen Eigenmacht. Er, der Kläger, sei jedenfalls mittelbarer Besitzer der Papiere gewesen. Ihm stünden deshalb gegen den Staat Griechenland Ansprüche gemäß §§ 869, 861 BGB auf Wiedereinbuchung der ursprünglichen Schuldverschreibungen bei der Depotbank zu. Da er sei nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Papiere gewesen sei, ergebe sich ein identischer Anspruch aus § 985 BGB.
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Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus Artikeln 38, 40 EGBGB.
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Die von der Beklagten vertretene Auffassung, bei der eigenmächtigen Entnahme der von ihm erworbenen Wertpapiere handele es sich um eine „Enteignung“ im Sinne von § 3 Ziffer 3 AVB, für die kein Versicherungsschutz bestehe, sei unzutreffend, wie der Kläger in der Klageschrift und in seinem Schriftsatz vom 14.01.2013 näher ausführt.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich auch nicht um ein Spekulationsgeschäft im Sinne von § 3 Ziffer 2.6 AVB, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 14.01.2013 näher erläutert.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag-Nr. 85053719-79 Kostendeckungsschutz für das außergerichtliche Vorgehen und das Klageverfahren erster Instanz gegen den Staat Griechenland in Zusammenhang mit der eigenmächtigen Ausbuchung der vom Kläger erworbenen Wertpapiere über nominal insgesamt 415.000,00 Euro mit der ISIN GR0114023485 (nominal 100.000,00 Euro), GR0114021463 (nominal 100.000,00 Euro) sowie GR0114020457 (nominal 215.000,00 Euro) zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor:
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Der Kläger habe trotz der bekannten kritischen Finanzlage Griechenlands nach eigenen Angaben im Zeitraum vom 24.02.2010 bis zum 10.01.2011 bei 4 Gelegenheiten Griechenland-Bonds im Nominalwert von insgesamt 415.000,00 Euro gekauft. Diesen Nominalwert habe der Kläger allerdings nicht aufwenden müssen, um die Bonds zu erwerben. Bereits im Februar 2010 habe der Kurs für diese Bonds trotz erheblicher Zinszusagen deutlich unter dem Nominalwert gelegen, so dass weniger Geld habe aufgewandt werden müssen, um eine Anleihe zu erwerben, auf die der Staat Griechenland bei Ablauf zusätzlich zu den Zinsen den vollen Nominalwert habe auszahlen sollen. Der Kläger habe also auf eine doppelte Bereicherung gehofft. Zum einen habe er an der Verzinsung verdienen wollen, zum anderen habe er auf die Differenz zwischen dem von ihm gezahlten Betrag und dem Betrag, den Griechenland ihm habe zurückzahlen sollen, spekuliert.
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Während der Kläger diese Anlagen gekauft habe, sei allgemein bekannt gewesen, dass ein Schuldenschnitt erforderlich gewesen sei. Die erforderliche Handlung hierfür sei im Februar 2012 erfolgt. Am 23.02.2012 habe das griechische Parlament ein Gesetz beschlossen, mit dem zwangsweise ein Schuldenschnitt in Höhe von 53,5 % der Nominalwerte der Anleihen habe durchgesetzt werden können. Dieses Gesetz sehe inhaltlich vor, dass Tauschangebote für die bisher vorhandenen Bonds mit ihrem Nominalwert und der hohen Verzinsung unternommen werden sollten. Sofern die Gläubiger hierauf nicht eingingen, sei ein Zwangsaustausch vorgesehen, der in der Folgezeit gesetzmäßig vorgenommen worden sei.
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Infolge dieses Gesetzes seien die vom Kläger gekauften Effekten, gegen neue Bonds ausgetauscht worden, die ihrerseits zwar nur einen Nominalwert von 53,5 % hätten, voraussichtlich aber bei der Anlage von Privaten hinsichtlich dieses Betrages leistungsfähig sein sollten.
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Ihr sei nicht bekannt, ob der Kläger den Austausch der Wertpapiere zugestimmt habe.
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Es werde mit Nichtwissen bestritten, welche Anlageentscheidungen der Kläger im Einzelnen getroffen habe. Ebenso müsse mit Nichtwissen bestritten werden, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung der Kläger bisher Ansprüche geltend gemacht habe.
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Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrag haben könne. Die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung sei von der Deckung ausgeschlossen.
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Vorliegend handele es sich um eine Enteignungsangelegenheit im Sinne des Teils A. § 3 Ziffer 3.4 AVB. Der Kläger sei infolge der Regelung durch das griechische Gesetz vom 23.02.2012 enteignet worden und zwar zumindest durch einen enteignungsgleichen Eingriff des Staates Griechenland, wie die Beklagte in ihrem Schriftsätzen vom 06.12.2012 und 14.02.2013 näher ausführt.
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Zudem handelt es sich auch um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des Teils A. § 3 Ziffer 2.6 AVG, wie die Beklagte in ihren beiden vorgenannten Schriftsätzen gleichfalls näher erläutert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Dem Kläger steht aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Beklagte kein Anspruch auf Deckung für das außergerichtliche sowie das gerichtliche Vorgehen in erster Instanz gegen den Staat Griechenland wegen der streitgegenständlichen Ausbuchung der von ihm im Nominalbetrag von 415.000,00 Euro erworbenen griechischen Wertpapiere zu.
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Ein solcher Anspruch besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die vom Kläger beabsichtigte Interessenwahrnehmung von der Deckung ausgeschlossen ist.
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Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich vorliegend um eine "Enteignungsangelegenheit".
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In Teil A. § 3 Ziffer 3.4 AVB heißt es:
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„ § 3 ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
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Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
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...
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3.4 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;“
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Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine „Enteignungsangelegenheit“ handelt, ist die weitere Frage, worin der Eintritt des Versicherungsfalles vorliegend zu sehen ist. Ein Rechtsschutzfall kann nur vorliegen, wenn der Verstoß gegen eine Rechtspflicht behauptet wird. Dazu bedarf es nicht allein irgendeiner Behauptung, sondern diese Behauptung muss auf einen objektiven Tatsachenkern gestützt werden, die zugleich der Basis der Interessenverfolgung ist.
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Einen solchen Verstoß behauptet der Kläger vorliegend auch, indessen handelt es sich nicht um einen Verstoß, der den unmittelbaren Austausch der Wertpapiere als Gegenstände betrifft.
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Es war nämlich nicht dieser Austausch in dem Depot des Klägers, der die Anlage des Klägers entwertete, sondern das griechische Gesetz vom 23.02.2012. Wie die Beklagte vorgetragen hat, ohne dass der Kläger dem in nachvollziehbarer Weise widersprochen hätte, sieht dieses griechische Gesetz inhaltlich vor, dass Tauschangebote für die bisher vorhandenen Bonds mit ihrem Nominalwert und der hohen Verzinsung unternommen werden sollten. Sofern die Gläubiger hierauf jedoch nicht eingehen, war und ist ein Zwangsaustausch vorgesehen, der in der Folgezeit – wie hier im Falle des Klägers – vorgenommen wurde. Infolge dieses Gesetzes wurden die vom Kläger gekaufte Papiere, welche in Griechenland gelagert wurden (Anlage K 2), gegen neue Bonds ausgetauscht, die ihrerseits nur einen Nominalwert von 53,5 % haben, voraussichtlich aber bei der Anlage von Privaten bezüglich dieses Betrages leistungsfähig sein sollen.
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Selbst wenn dem Kläger Ansprüche gemäß §§ 869, 861 BGB – bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts – zustehen sollten, kann er sich insoweit nicht allein auf den tatsächlichen Vorgang des Austausches berufen. Mit dem Austausch hat nämlich der Staat Griechenland genau das durchgeführt, was das Gesetz vom 23.02.2012 vorsah. Der Austausch der Bonds geschah auf einer gesetzlichen Grundlage, was mithin als solcher keinen Verstoß gegen eine Rechtspflicht darstellt, sondern lediglich die Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung.
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Soweit der Kläger sich auf eine Besitzstörung gemäß § 861 BGB berufen möchte, um damit einen Versicherungsfall darzulegen, müsste er eine verbotene Eigenmacht dartun. Verbotene Eigenmacht liegt gemäß § 858 Abs. 1 BGB indes nur vor, wenn der – mittelbare – Besitz entzogen wird, ohne dass ein Gesetz die Entziehung gestattet. Das Gesetz vom 23.02.2012 gestattet aber genau diese Entziehung, so dass eben keine verbotene Eigenmacht vorliegt, solange der Kläger sich nicht gegen das zugrundeliegende griechische Gesetz vom 23.02.2012 als solches wendet. Objektivierbarer Kern, auf den Kläger seine Interessenwahrnehmung stützt und mit der er den Verstoß gegen Rechtspflichten behaupten möchte, ist der gesetzliche Eigentumseingriff aufgrund des in Rede stehenden griechischen Gesetzes. Entsprechendes gilt auch für § 985 BGB. Ein Anspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer ist. Durch die gesetzliche Grundlage, die Griechenland am 23.02.2012 schuf, ist der Kläger jedoch nicht mehr Eigentümer der Anlagen, die er nunmehr herausgegeben verlangt.
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Insgesamt ist mithin – mit der Beklagten – anzunehmen, dass zumindest ein enteignungsgleicher Eingriff des Staates Griechenland vorliegt, dem der Kläger zum Gegenstand seiner rechtlichen Interessenwahrnehmung machen möchte. Der Kläger behauptet nicht, dass es keine gesetzliche Grundlage für den Austausch der Anlagen gab, sondern er stelle vielmehr die Wirksamkeit der vorhandenen gesetzlichen Rechtfertigung aufgrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie infrage.
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Dieser enteignungsgleiche Eingriff ist im Sinne des Teils A. § 3 Ziffer 3.4 AVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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Dem Kläger ist einzuräumen, dass viele Enteignungsangelegenheiten Grundstücksangelegenheiten betreffen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass dieser Ausschluss lediglich sachenrechtliche Angelegenheiten umfasst. Von Enteignungsangelegenheiten können alle Eigentümer in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Selbst wenn es um die 3 anderen Varianten des Ausschlusses geht, müssen die Betroffenen nicht unbedingt Grundstückseigentümer sein, sondern der Eingriff kann auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfolgen.
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Auf einen Grundstücksbezug kommt es – mithin – für Enteignungsangelegenheiten im Sinne der AVB und enteignungsgleiche Eingriffe nicht an. Da die 3 hier nicht einschlägigen Varianten aber in der Regel einen Enteignungscharakter haben, ist es naheliegend, dass diese thematisch zu den Enteignungsangelegenheiten hinzugezogen beziehungsweise an derselben Stelle in das Bedingungswerk eingefügt worden sind. Aus dieser Anordnung kann indes nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dann auch die Enteignungsangelegenheiten nicht alle Enteignungsangelegenheiten umfassen, sondern nur solche in Kombination mit einem Grundstück. Der in erster Linie für die Auslegung heranzuziehende Wortlaut gibt für diese Annahme nichts her.
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Dies sieht auch ein unvoreingenommener Versicherungsnehmer, der sich bemüht, das Bedingungswerk zu verstehen.
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Auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren kommt es für die Annahme einer Enteignungsangelegenheit nicht an. Andernfalls wären diese Verwaltungsverfahren ausgeschlossen worden, nicht die Angelegenheiten, in dem Zusammenhang möglicherweise bestimmte Verwaltungsschritte unternommen können. Von einem speziellen Verwaltungsverfahren ist in dem Ausschluss nicht die Rede. Dies ist keine tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme einer Enteignungsangelegenheit.
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Auch ist nicht etwa „fiskalisches Handeln“ Gegenstand der Interessenwahrnehmung des Klägers. Das, was Griechenland fiskalisch getan hat, entsprach der Gesetzeslage. Mit gesetzestreuem Handeln kann der Kläger keinen Verstoß darlegen. Wenn der Kläger an dem gesetzeskonformen Umtausch Anstoß nimmt, muss er sich eben gegen das besagte Gesetz vom 23.02.2012 wenden.
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In diesem Zusammenhang genügt es auch nicht, dass sich der Kläger zur Existenz des Gesetzes mit Nichtwissen erklärt. Der Kläger hätte sich diesbezüglich kundig machen können und müssen. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen der Existenz des von der Beklagten im Einzelnen dargelegten griechischen Gesetzes vom 23.02.2012 ist mithin rechtlich nicht beachtlich.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger einen Rechtsverstoß darlegen muss. Wenn der Staat Griechenland – und die für ihn handelnden natürlichen Personen – einer gesetzlichen Vorgabe folgen, stellt dies keinen Rechtsverstoß dar. Der Rechtsverstoß könnte allenfalls der Umstand sein, dass eben dieses Gesetzeslage (Gesetz vom 23.02.2012) beschlossen wurde. Da es - wie es sich im Ergebnis darstellt – um dieses Gesetz geht, handelt es sich jedenfalls um einen enteignungsgleichen Eingriff im Sinne der AVB, für den die Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ausgeschlossen ist.
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Ob daneben auch ein Ausschluss vom Deckungsschutz im Sinne des Teils A. § 3 Ziffer 2.6 AVB vorliegt, weil es sich um ein Spekulationsgeschäft handelt – wie die Beklagte meint – kann im Hinblick darauf offenbleiben.
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Nach alledem bleibt der Klage der Erfolg versagt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Streitwert: 35.732,68 Euro
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2013/11_O_397_12_U_Urteil_20130321.html
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