72 Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der
streitgegenständlichen Staatsanleihe. Der Kläger war nicht Teilnehmer des
Girosystems der griechischen Zentralbank (und dementsprechend kein
Anleihegläubiger). Sollte ihm eine Rechtsposition in Bezug auf die streitgegenständliche
Anleihe eingeräumt worden sein, hätte dies gemäß griechischem
Gesetz 2198/1994 nur Wirkung im Verhältnis zu seinem Vertragspartner (d.h.
der Sparkasse Darmstadt), möglicherweise - abgeleitet - auch „durch die
Kette“ (deren Glieder der Beklagten nicht bekannt sind) bis zum Teilnehmer der
griechischen Zentralbank, nicht aber gegenüber der Beklagten, der griechischen
Zentralbank oder sonstigen Dritten. Es ist gemäß dem griechischen Gesetz
2198/1994 schlicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine erga omnes wirkende
dingliche Rechtsstellung wie Eigentum oder Besitz an den streitgegenständlichen
Staatsanleihen hatte.
Das hab ich dir ja gleich gesagt... Wertpapierrechnung: Eigentümer ist die Bank! Die Banken haben uns belogen und betrogen!
AntwortenLöschenAber mir glaubte ja keiner (-
Hier http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/gdb_content_pool/imported_files/public_files/10_downloads/33_going_being_public/20_workshops/820_ssws_240210/ziehms.pdf
AntwortenLöschenauf Seite 10 die verschiedenen Ansprüche.
WR : Banken als Treuhänder