Hallo Herr Koch,
wir hatten auf Anweisung geklagt,Abgabe der erforderlichen Willenserklärung Argentiniens fingiert mit Rechtskraft des Urteils,894 ZPO.Den direkten Weg gg die Deutsche Bank sah ich nicht,aber den Weg über BONY an die deutsche Bank. Das LG FFM hat dazu geurteilt,der Anleiheinhaber habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Befriedigung. Das obgleich wir argumentiert hatten,der Anspruch ergebe sich aus pari passu,Gleichbehandlung mit den Umtauschern, nachdem dieser Zahlungsweg der derzeit einzig in Deutschland umgesetzte ist. Die US-Auslegung der pari passu -Klausel lässt sich mit deutschen AGB-Grundsätzen gut begründen.Ob Kollege "unsäglich" einen anderen Weg geht,ist mir nicht bekannt.Ebenso wie er unsere Klageanträge nicht kannte,kenne ich seine nicht.Leider ziehen die deutschen Gläubiger nicht an einem gemeinsamen Strang,um die Schlagkraft zu erhöhen.
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AntwortenLöschenTja rolf, die kostenlose "Lektion" hast ja dann wohl du und deine Anwältin erhalten.
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