41 Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte Zugriff auf das Depot des Klägers genommen;
sie hat dort weder Anleihen ein- und ausgebucht noch solche Buchungen
rechtswidrig veranlasst. Im Girosystem der griechischen Zentralbank wurde
das Ergebnis der Umschuldung und die gesetzlichen Wirkungen des Gläubigerbeschlusses
korrekt in den entsprechenden Konten der direkten Teilnehmer vollzogen.
Die Beklagte geht davon aus, dass anschließend wirtschaftlich korrespondierende
Buchungen zwischen den Teilnehmern des Girosystems der
griechischen Zentralbank und den Banken und Finanzinstituten, für die sie die
Bestände hielten, sowie zwischen den Banken bzw. Finanzinstituten und ihren
Künden „durch die Kette“ vorgenommen wurden. Ein widerrechtlicher Zugriff
der Beklagten auf Besitz oder Eigentum des Klägers fand nicht statt.
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