Hallo Herr Koch,
ich dachte an folgende Passagen:
§ 31 Abs. 2: "alle Informationen müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein"
Ich hatte drei Gattungen Altanleihen und habe bei "Umtausch" 75 dreiseitige Einbuchungs-/Ausbuchungsmitteilungen erhalten. Die Altanleihen wurden in 75 Bruchteile zerhackt und mit der Ausbuchung die Neueinbuchung verbunden. An keiner Stelle wurden die ausschlaggebenden Kurse für die Steuerberechnung aufgeführt. Gut, den ermittelten Verlust konnte ich nach einigen selbst angestellten Berechnungen überwiegend nachvollziehen.
Da aber keiner der steuerlich zu Grunde gelegten Kurse enthalten war (also Nennung der Kurse der Alt- und Neuanleihen) konnte ich gar nicht erkennen, was bei Einlösung steuerlich auf mich zukommt.
Das ist keine eindeutige Buchungsmitteilung. Die Mitteilung ist doch unvollständig. Schauen Sie sich eine normale Kaufabrechnung an. Da sind dann relevante Kurse, Börsenplatz und Kurszeitpunkt enthalten. Können Sie das bei Ihren Buchungsmitteilungen finden? Wären die Kurse genannt worden hätte man das Dilemma der auseinanderfallenden Bemessungsgrundlagen erkennen können. Übrigens kommt meine Depotbank auch auf Nachfrage noch immer nicht mit diesen relevanten Information cent-genau-messbar 'rüber.
Vielleicht konnten die WP-Dienstleister auch am Umtauschtag auch gar nicht die Anschaffungskosten mitteilen, weil sich das BmF erst ca. einen Monat später zur Umsetzung der Verbuchungspraxis mit einem Rundschreiben verbindlich geäussert hat. Hätte die Dienstleister da nicht informationsmäßig nachlegen müssen? Ich denke schon - wäre natürlich teuer geworden.
Und die Abrechnungen: drei Seiten Gefasel statt harte Fakten und Kurse. Das Zerhacken war m.E. auch keine Notwendigkeit gem. "Umtausch"-Bedingungen. Ich hätte erwartet: drei Ausbuchungen - für jede Gattung eine mit Nennung des Ausbuchungsverlustes je Gattung - und 75 Einbuchungen.
§ 31 Abs 8: "WP-Dienstleister haben in geeigneter Form zu berichten"
Unvollständige Abrechnungen können keine geeignete Form der Berichterstattung darstellen.
Ich kann die Abrechnungen nicht nachvollziehen und bin dabei noch nicht einmal fachfremd. Eine Laie kann da überhaupt nichts nachvollziehen. Wer nicht nachvollziehen kann auch nicht reklamieren. Ganz schön böse.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 "Dienstleistungen sind im Kundeninteresse zu erbringen"
Hat der Dienstleister ein Wahlrecht beim Ansatz der steuerlichen Anschaffungskosten muss er sich m.E. auch für die Variante entscheiden, die im Kundeninteresse ist.
Besten Gruß
Ich hatte meine Raiffeisenbank kontaktiert zwecks Erläuterung der Umtausch-Abrechnung. Daraufhin hat man mir eine tabellarische Übersicht mit der dwp-Berechnung für meine beiden CAC-Bonds zukommen lassen.
AntwortenLöschenDarin waren in 6 Schritten jeweils die Quotierungen und Buchungen der steuerlich relevanten Verkaufs- und Einstandskurse aufgeführt, so daß ich das detailliert nachvollziehen konnte.
Mein Fazit: die Abrechnungen waren steuerlich korrekt, plausibel und nachvollziehbar.
Möglicherweise hätte man das auch steuerlich anders rechnen können mit einem leichten Liquiditätsvorteil für den Kunden, aber unter´m Strich hätte das gleiche herauskommen müssen.
(Aldy)