Kein Anspruch auf Auskunft aus der vom Bundeszentralamt für Steuern geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen (BVerfG)
- Gericht:
- BVerfG
- Datum der Entscheidung:
- 10.03.2008
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2008, Az:1 BvR 2388/0
Normen:
§ 19 Abs. 1 S. Nr. 1 BDSG 1990
§ 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG 1990
Art. 19 Abs. 4 GG
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 3 Abs. 1 GG,
§ 88a AO 1977
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG 1971
Fundstellen:
NJW 2008, 2099-2104
CR 2008, 352
RDV 2008, 117-123
Leitsatz:
- Gegen die bei dem Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage von
§ 88a AO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG geführte Datensammlung über steuerliche Auslandsbeziehungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. - Eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten durch eine öffentliche Stelle ist nicht erforderlich, da die Erhebung dieser Daten nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Ein Eingriff kann aber in ihrer Sammlung und systematischen Erfassung bestehen.
- Darf eine Behörde die Auskunft an den Betroffenen verweigern, so muss bei eine späteren Verwendung der Daten dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, seine Einwände gegen die Sammlung der betreffenden Informationen uneingeschränkt geltend zu machen.
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