IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 413/07 Verkündet am:
25. November 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
BGB §§ 398, 793, 929
Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf
an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main - 2 -
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen
das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin
zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Rolf, das hast du wirklich gut gemacht...
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