Art. 271
1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen,
wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere
Organisation des Auslandes vornimmt,
wer solchen Handlungen Vorschub leistet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.230
2. Wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung ins Ausland entführt, um ihn einer fremden Behörde, Partei oder anderen Organisation
zu überliefern oder einer Gefahr für Leib und Leben auszusetzen, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
3. Wer eine solche Entführung vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe bestraft
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/201307010000/311.0.pdf
Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937 (Stand am 1. Juli 2013)
Mir ist mehrfach von verschiedenen Quellen angetragen worden, dass Griechenland Clearstream, für dessen vorzüglichen Mitarbeit bei der Freigabe der Wertrechte an die Bank off Greece, vor dem Swap ein rückwirkender Schadensersatz vertraglich eingeräumt hat!!!
AntwortenLöschenDie Sdk meint dazu, das Clearstream als Treuhänder unserer WR, uns dazu keine Auskunft geben muss...
Wenn diese Stellungnahme hier nun jemand versteht, kann er es mit ja mal erklären...
Clearstream hätte die Depotinhaber vor einem solchen Vertragsabschluss darüber in Kenntnis setzen müssen (Interessenkonflikt)! Welche Treuhänder sind das denn, von den Emittenten oder was...
Also ich sehe hiermit, bei Bestand solcher Verträge, den Beweis der vorsätzlichen Untreue vorliegen!
In diesem Zusammenhang wäre das Handbuch (Agb. in englisch) von der Bank of Greece hilfreich. Darin soll nämlich festgehalten sein, dass die Bank of Greece definitiv keine eigenmächtigen Dopotbuchungen ausführen kann. Das kann nur Clearstream, laut deren Handbuch!