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Freitag, 23. August 2013

§ 43 a GmbHG // fingiert das Gesetz die völlige Wertlosigkeit der aus (Geschäftsführer)Krediten begründete Rückforderungsansprüchen

Bayer Hommelhoff 18 Auflage § 43 a RN 1

mir wäre als GF mit einem gutsherrenhaften GF-Darlehen von 95.000€ verdammt mulmig....

Es wird bereits daran gearbeitet.....

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aus einem Schreiben des "Gutsherren" ans LG Augsburg Az.: 012 0 617/13  vom 17.7.2013:

".....Hintergrund dieses Geschäftsführerdarlehens in Höhe von Euro 95.000,00 an den
Unterfertigten ist derjenige, dass der Antragsteller der A. GmbH ca. Euro
250.000,00 an bereits entstandenen Anwaltsgebühren stundete bzw. bis zum
heutigen Tage immer noch stundet.

Beweis: Stundungsvereinbarung samt Verlängerung derselben (Anlagen K 10)

Diese Stundung ist notwendig, da die A. GmbH ausschliesslich zu dem
Zwecke der Bündelung der Interessen von geschädigten Argentinien-Anlegern
gegründet wurde.
Die Gesellschaft hat keinerlei andere Einnahmequellen und kann sich nur dadurch
finanzieren, dass die vom Antragsteller gestundeten Gelder angelegt und so
wenigstens die laufenden Kosten gedeckt werden können .

Ausserdem stellt der Antragssteller der A. GmbH seit deren Gründung
unentgeltlich Räumlichkeiten und die Benutzung der Büromittel zur Verfügung.
Dies alles ist Herrn B. K. (welcher bis 2006 im Übrigen selbst Geschäftsführer
der A. GmbH war) , dem Antragsgegner und dessen
Prozessbevollmächtigter genauestens bekannt.

Mithin handelt es sich bei dem Geschäftsführerdarlehen um Gelder, die wirtschaftlich
dem Antragstellers zustehen, weswegen schon aus diesem Grunde die Behauptung
einer angebliche Veruntreuung völliger Blödsinn ist. Dies sollte selbst ein juristischer
Laie verstehen können, noch dazu, wenn er anwaltlich vertreten ist......"

Das wirft natürlich einkommensteuerliche Fragen auf:

wann müssen diese 250.000€ Anwaltshonorare versteuert werden ?

Erst bei Zufluss ? Hier werden sie seit 2007 bis 2014 (laut Verlängerung der Stundungsvereinbarung) dem Zugriff des Fiskus entzogen (es sei denn die etwa 100.000€ EkSt wurden vom "Gutsherren" bereits bezahlt.....) Darüber liegen (leider) keine Erkenntnisse vor.....

1 Kommentar:

  1. Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.

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