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Montag, 19. August 2013

Landgericht Augsburg Az.: 012 0 617/13 In dem Rechtsstreit H. J., nn

Landgericht Augsburg
Az.: 012 0 617/13
In dem Rechtsstreit
H. J., nn

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt H. J., nn

gegen

Koch Rolf, Zur eisernen Hand 25, 64367 Mühltal

- Antragsgegner -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte nn
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Landgericht Augsburg - 1. Zivilkammer - durch die Richteriri am Landgericht NN
als Einzelrichterin am 26.07.2013 folgenden

Beschluss

I. Der Antrag des Antragstellers nach § 890 ZPO vom 21.05.2013 (Bl. 28 ff d.A.) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:
1.
Der Antragsteller beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes, da der Antragsgegner nach
Erlass der einstweiligen Verfügung vom 18.02.2013 folgenden Eintrag in seinem Biog vorgenommen
hat (vgl. Bl. 29 d.A.):

"Der GF (der den Berufeines Anwalts ausübt) einer Klagegeselischaft geprellter Argentinienanleiheninhaber
wurde von der Anwältin des (Mit)Gesellschafters und stillem Beteiligten der Klage vs
Argentinien wegen des Verdachts auf Untreue aus einem Betrag von knapp 100.000,- EUR bei
der Augsburger Staatsanwaltschaft angezeigt".

Die einstweilige Verfügung vom 18.02.2013 untersagt dem Antragsgegner unter Ziff. 1d) folgende
Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxx (aus rechtlichen Gründen nicht wiedergegeben)

Auch unter Auslegung (vgl. Putzo, 34. Aufl., § 890, RN 1, 17) dieser Unterlassungsverpflichtung
wird die jetzt getätigte Äußerung nicht von der Unterlassungsverpflichtung erfasst, da nicht derselbe
Kerngehalt betroffen ist. In dem Beschluss vom 18.02.2013 geht es um die Verwirklichung
der Straftatbestände Unterschlagung und Untreue durch Erschleichung von Darlehen, wobei der
Antragsteller seine Organstellung bei der GmbH ausgenutzt habe. Jetzt liegt der Fokus dagegen
auf der Stellung einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue. Diese Strafanzeige wurde
tatsächlich gestellt. Einzig ein Betrag von ca. 100.000,- EUR ist identisch, dies reicht aber nicht
aus, um von dem gleichen Kernsachverhalt auszugehen.
Ob der Antragsgegner darüber in der vorgelegten Form darüber berichten durfte, ist von der Frage,
ob diese Verbreitung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führt, zu trennen.

Weiter beantragte der Antragsteller die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen des folgenden
Eintrags des Antragsgegners in seinem Blog, der ebenfalls nach Erlass der einstweiligen Verfügung
vom 18.02.2013 erfolgte (vgl. Bl. 29 d.A.):

"am 7.6.2013 wird vor dem OLG Ffm um 11.30 eine Zeugeneinvernahme durchgeführt mit dem
Hintergrund das ein Anwalt für seine Mutter Argentinien Stücke einklagt bei denen die inhaberschaft
(Eigentum ?) zweifelhaft ist
Zu prüfen wäre Prozessbetrug und andere strafbare Handlungen".

Die einstweilige Verfügung vom 18.02.2013 untersagt dem Antragsgegner unter Ziff. 1a) folgende
Behauptung wörtlich oder sinngemäß aufzustellen:

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx(aus rechtlichen Gründen nicht wiedergegeben

Die jetzt getätigte Äußerung enthält keine Festlegung, dass die Mutter nicht Eigentümerin ist,
sondern lässt dies offen. Die Äußerung stellt in ihrem Kerngehalt nicht darauf ab, wie es zu der
offenen Frage der Inhabereigenschaft kam (darauf stellt die ursprüngliche Äußerung ab, die dem
Antragsgegner untersagt wurde, nämlich Unterschlagung), sondern beschäftigt sich mit einer
Folge, falls die Inhabereigenschaft tatsächlich nicht besteht. Aus der Formulierung "zu prüfen wä
re" ergibt sich, dass die Verwirklichung strafbarer Handlung als nicht zwingend anzusehen ist. Offen
ist auch, wer eine - eventuell strafbare - Handlung begangen haben soll. Darauf bezieht sich
auch die Stellungnahme des Antragstellers vom 17.07.2013, S. 6 (Bl. 50 d.A.), in welcher er darlegt,
dass er nach seiner Ansicht als Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Eigentumsverhältnisse
nachzu prüfen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 I ZPO.
Die Streitwertbemessung orientiert sich an § 3 ZPO (vgl. Putzo, 34. Aufl., § 3, RN 115).
gez.
NN
Richterin am Landgericht

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