DividendenstrippingSteuerlich korrekt - oder sogar eine Straftat?
27.04.2013 · Banken haben im großen Stil Aktien gezielt mit dem Umweg über das Ausland hin- und herverkauft. Fahnder und Finanzrichter rollen das Geschäftsmodell jetzt auf.
Von JOACHIM JAHN
© DPABeim gezielten Hin-und-Herverkaufen von Aktien hatte der deutsche Fiskus bisher das Nachsehen, wenn der Händler in einer Steueroase – so wie hier auf den Cook-Inseln – saß.
Wegen des Verdachts auf schwere Steuerhinterziehung verfolgt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt die Hypo-Vereinsbank (HVB), den Milliardär Rafael Roth sowie dessen Steueranwalt Hanno Berger. Die Bank soll für Roth - einen 79 Jahre alten Immobilienunternehmer und Mäzen des Jüdischen Museums in Berlin - fragwürdige Aktiengeschäfte organisiert haben. Das Problem: Die An- und Verkäufe der Anteile rund um den Dividendenstichtag kosten den Fiskus viel Geld; jedenfalls wenn die Aktien außerhalb der Börse von Leerverkäufern erworben werden und der Handel über Broker im Ausland abgewickelt wird. Denn dann kann es dazu kommen, dass der Staat mehreren Geschäftspartnern die Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung gutschreibt, die er nur einmal von der betreffenden Aktiengesellschaft erhalten hat. Der Steuerzahler finanziert damit einen Teil des Spekulationsgewinns.
Auf die Anklagebank gehöre deshalb in Wirklichkeit der frühere Bundesfinanzminister und jetzige SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück, heißt es in Verteidigerkreisen: Dieser habe im Jahr 2007 ganz bewusst das Steuerschlupfloch nur zur Hälfte verschlossen - was die amtliche Begründung zu jener Gesetzesänderung belege. Die Frankfurter Strafverfolger und auch das hessische Finanzgericht setzten sich mit ihrer Verfolgung Unschuldiger über die bis zum vergangenen Jahresende geltende Rechtslage hinweg, lautet der Vorwurf von Betroffenen.
Der Fall betrifft praktisch die gesamte Finanzbranche. So hat die Deutsche Bank sich im vergangenen Jahr gegenüber dem Finanzamt Wiesbaden II geweigert, einem ihrer Kunden ihre Bescheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer wieder zu entziehen, die er für eine Steuergutschrift benötigt. „Der Gesetzgeber hat den Systemfehler gesehen und die weiterhin bestehende Systemlücke billigend in Kauf genommen“, heißt es in einem Schreiben der Bank an die Betriebsprüfer, das der F.A.Z. vorliegt. Der Kunde habe deshalb einen Rechtsanspruch auf die Bescheinigung. Die HVB war hingegen nach einer entsprechenden Forderung der Finanzbeamten eingeknickt - und wird deshalb von Roths Finanzfirma Rajon Financial Enterprises GmbH (früher: RRFE) auf 155Millionen Euro Schadensersatz verklagt, weil er nun keine Steuergutschrift geltend machen kann.
„Der Gewinn der Beteiligten entspricht dem Schaden des Fiskus“: Untersuchungsbericht der HVB
Auf die Tochtergesellschaft der italienischen Großbank Unicredit kommen allerdings noch sehr viel größere Risiken zu, seit die Staatsanwaltschaft im vergangenen November ihre Büroräume gefilzt hat. Die RRFE-Transaktionen seien ein „integraler Bestandteil des Cum-Ex-Geschäftsmodells“ der HVB gewesen, heißt es in einem vertraulichen Untersuchungsbericht der Kanzlei Skadden Arps zum „Projekt Flora“, der der F.A.Z. vorliegt. Die Anwälte, die der Aufsichtsrat selbst in Marsch gesetzt hat, listen noch eine Fülle weiterer Haftungsfallen für das Geldhaus auf. Neben den Steuerrückforderungen von 93 Millionen Euro für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008, die nach ihren Recherchen wohl auch berechtigt sind, fürchtet sie Geldbußen für Vorstände und das Unternehmen selbst; ferner Forderungen des Fiskus aus den Folgejahren sowie der Steuerbehörden im Ausland - etwa in Spanien, Holland und der Schweiz. „Der Gewinn der Beteiligten entspricht dem Schaden des Fiskus“, stellen sie schonungslos fest.
Der Zwischenbericht aus dem Februar, der auf jeder der 175 Seiten mit einem fettgedruckten Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis versehen ist, kommt zu der Einschätzung: „Die ausführlichen Transaktionspläne lassen den Schluss auf eine eingehende Planung und vorangegangene Absprachen hinsichtlich der Transaktionen zu, die aus heutiger Sicht einen Verstoß gegen das geltende Recht darstellen.“ Zuvor hatten die Anwälte Mitarbeiter und Vorstände befragt sowie die Daten von fast 3 Millionen Wertpapiergeschäften ausgewertet. Allerdings: Die mutmaßlich verantwortlichen Händler, die über sogenannte Nostrokonten für ihren Arbeitgeber Eigengeschäfte in London und München abgewickelt haben, haben die Bank längst verlassen - und schweigen.
Der Bundesfinanzhof hatte das Geschäftsmodell im Jahr 1999 gebilligt
Bemerkenswert ist jedoch, mit welchem Eifer die Frankfurter Staatsanwälte sogar einen „besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung“ wittern, obwohl die meisten Steuerrechtler bis zu einer weiteren Gesetzesänderung vor einem Jahr das Dividendenstripping sogar für legal halten - und damit schon gar nicht für strafbar.
Der Bundesfinanzhof hatte das Geschäftsmodell im Jahr 1999 gebilligt. Und der Bundestag hat bei einer Gesetzesänderung vor sechs Jahren ausdrücklich eingeräumt, dass die Steuerausfälle durch Doppelanrechnungen dadurch lediglich „verringert“ würden. Eine Reihe namhafter Anwaltskanzleien hat ihren Mandanten denn auch weiterhin die Unbedenklichkeit dieses Geschäftsmodells bescheinigt.
Der Lobbyismus des Bankenverbands
Der Steuerrechtsprofessor Joachim Englisch von der Universität Münster spricht daher von einer „haltlosen Kriminalisierung“, ähnlich sein Leipziger Kollege Marc Desens. Pikant für Ex-Finanzminister Steinbrück: Die unter seine Ägide verabschiedete Teilreform geht zurück auf einen Vorschlag des Bankenverbandes. Der Lobbyverein hatte in einem der F.A.Z. vorliegenden Schreiben allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit seinem Modell Leerverkäufe, die über „ausländische Banken oder Verwahrstellen“ abgewickelt werden, weiterhin nicht erfasst würden.
Gestärkt sehen sich die Ermittler freilich durch eine vorläufige Entscheidung des Finanzgerichts Hessen. Dieses hat einen Eilantrag von Roth gegen die Wiesbadener Finanzbeamten abgewiesen. Ausdrücklich wandte sich das Finanzgericht in Kassel dabei gegen den Bundesfinanzhof und erklärte die Vorlage der Bescheinigung durch Roth beim Finanzamt zu einer arglistigen Täuschung. Ein „zulässiges Steuergestaltungsmodell“ seien die „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ nicht, beschieden sie den Immobilienunternehmer barsch.
Dessen Anwälte kontern, er habe gar nicht wissen können, von wem seine Anteilsscheine stammten. Werde ihm nun die Anrechnung verweigert, erleide er einen Verlust, vor dem ihn die bisherige Gesetzeslage gerade habe bewahren wollen. Ungewöhnlich für die unabhängige Justiz ist, dass einer der beteiligten Richter aus Kassel seinen eigenen Spruch in einem Fachbeitrag als „klares Signal“ wertete. „Die Entscheidung hat eine enorme Bedeutung für die Praxis“, schreibt er - und rät allen Betroffenen zu einer Selbstanzeige, weil es sich (soweit ein Vorsatz nachweisbar sei) um ein „Steuerhinterziehungsmodell“ handele.
„Ein Gesinnungssteuerrecht existiert im deutschen Rechtsstaat nicht“: ein Strafverteidiger
Eine „verfassungswidrige Überschreitung richterlicher Kompetenzen“ lauteten die Kommentare zu diesem Gerichtsentscheid in diversen Fachblättern; die Richter hätten sich zum „Ersatzgesetzgeber“ aufgeschwungen. Bezeichnend ist, dass nicht einmal das Bundesfinanzministerium zu einem seiner berüchtigten Nichtanwendungserlasse griff, als einst der Bundesfinanzhof die doppelte Anrechnungspraxis zulasten des Steuerzahlers billigte.
Auch der Münsteraner Steuerrechtler Englisch zerpflückt den Gerichtsentscheid aus Kassel. Das hessische Finanzgericht habe „widersprüchliche und unzureichende“ Feststellungen getroffen, schreibt er; seine Argumentation sei weder nachvollziehbar noch vertretbar. Denn dem Bundestag sei eben gerade bewusst gewesen, dass der Steuerabzug durch die Abwicklung des Leerverkaufs über einen ausländischen Finanzintermediär umgangen werden könne. Auch in diesem Fall habe der Gesetzgeber aber die Steuergutschrift beibehalten wollen, schreibt der Hochschullehrer: „Denn nach der gesetzgeberischen Wertung war es dem Käufer der Aktien nicht zumutbar, im Einzelnen das Vorliegen eines Leerverkaufs und den damit gegebenenfalls verbunden Einbehalt von Kapitalertragsteuer zu prüfen.“
Umso befremdlicher finden die Verteidiger von Roth und seinem Steueranwalt Berger, dass die Generalstaatsanwaltschaft in der - aus Sicht der Anwälte rechtmäßigen - Geschäftspraxis nicht nur einen Verstoß gegen das Steuerrecht sieht, sondern sogar eine vorsätzliche Straftat. „Ein Gesinnungssteuerrecht existiert nicht“, heißt es in einem Beschwerdeschreiben an die Frankfurter Anklagebehörde, das der F.A.Z. vorliegt. „Steuermoralische oder gar steuerrechtspolitische Erwägungen“ seien in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren fehl am Platz. Nach Ansicht der Verteidigung verdrehen die Staatsanwälte sogar vorsätzlich die Rechtslage, indem sie die meisten Stimmen in der für sie ungünstigen Fachliteratur als „Gefälligkeitsveröffentlichungen“ abtun - sich selbst aber letztlich nur auf einen einzigen Fachaufsatz stützen könnten. Und der stamme ausgerechnet von einem Finanzbeamten.
Gespannt blicken derzeit die Beteiligten wieder nach München zum obersten Steuergericht: Dort ist kürzlich die Revision gegen ein Urteil des Hamburger Finanzgerichts eingegangen (Az. in Hamburg: 6 K 22/10; Az. am BFH: I R 2/12). Dabei könnte die Kernfrage entschieden werden, ob Erwerber bis vor einem Jahr auch bei einem Leerverkauf Anspruch auf eine Steuergutschrift hatten.
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