eine (erste) Kommentierung die mich errecihte......
„Allgemeine zivilrechtliche Treuepflicht zwischen Gläubiger und Schuldner“ – was ein bullshit! Dem Kollegen sollte man die Zulassung entziehen…;
gegen
Provinz Buenos Aires
2-xy O xyz/12
werden wir beantragen zu erkennen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.
Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt................................................................................................................................3
I. Emission der Schuldverschreibungen............................................................................. 3
II. Wirtschaftlicher Zusammenbruch und Notstand.......................................................... 4
III. Umschuldung der Beklagten............................................................................................8
B. Rechtliche Würdigung............................................................................................................11
I. Pflicht der Gläubiger zur Annahme des Umtauschangebots...................................... 11
1. Allgemeine zivilrechtliche Treuepflicht zwischen Gläubiger und Schuldner....... 12
2. Treuepflichten in Sanierungsfällen.......................................................................... 13
II. Rechtsfolge der verweigerten Zustimmung..................................................................18
1. Leistungsverweigerung wegen treuwidrigen Verhaltens...................................... 18
2. Leistungsverweigerung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage....................... 19
C. Aktivlegitimation.................................................................................................................... 21
D. Erlöschen gemäß § 801 BGB, Verjährung, Einwand gemäß § 797 BGB.............................21
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Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat sich entgegen dem Gebot von Treu und Glauben geweigert, an
einer von der Beklagten vorgenommenen, zur Bedienung der Anleihen zwingend
erforderlichen Umschuldung mitzuwirken. Sie ist nach dem Abschluss der Umschuldung
gehindert, ihre Ansprüche aus Schuldverschreibungen geltend zu machen
und damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber den übrigen Gläubigern
der Beklagten zu erlangen.
Außerdem fehlt es bereits an dem Nachweis der Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Zinsansprüche sind erloschen bzw. verjährt.
A. Sachverhalt
I. Emission der Schuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen mit der WKN 452 845 wurden im Jahr 2000 emittiert.
Beweis: Offering Circular v. 29.02.2000 nebst Übersetzung
- Anlagenkonvolut B-l -
Im Jahre 1999 war aufgrund der Auswirkungen der Schuldenkrise in Russland
und der Abwertung der Brasilianischen Währung im Januar 1999 das Bruttoinlandsprodukt
der Beklagten - analog zu dem der Republik Argentinien - leicht
gesunken.
Die Beklagte wies 1998 ein Zahlungsdefizit in Höhe von ca. US$ 1,3 Mrd. auf (die
Gesamteinnahmen betrugen in diesem Zeitraum US$ 9,3 Mrd., die Ausgaben betrugen
US$ 10,6 Mrd.).
Beweis: Offering Circular v. 29.02.2000, S. 49 (Anlagenkonvolut B-l).
Die langfristige Verschuldung der Beklagten betrug zum 30.11.1999 insgesamt
ca. US$ 2 Mrd.
Beweis: Offering Circular v. 29.02.2000, S. 74 ff. (Anlagenkonvolut B-l).
Begründung:
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Die Schuldverschreibungen der WKN 452 845 wurden mit 10,75% p.a. verzinst.
In dieser außergewöhnlich hohen Verzinsung spiegelte sich bereits das erhebliche
Risiko der Anleihe.
II. Wirtschaftlicher Zusammenbruch und Notstand
Es ist gerichtsbekannt, dass die Republik Argentinien aufgrund des in diesem
Land herrschenden wirtschaftlichen Notstands den Schuldendienst für sämtliche
in Schuldverschreibungen verbrieften Auslandsverbindlichkeiten der Republik
Argentinien ausgesetzt hat.
Die Provinz Buenos Aires befand sich bis zur Umschuldung am Ende des Jahres
2005 ebenfalls in einem wirtschaftlichen Notstand. Ohne die Umschuldung und
bei Bedienung der in Schuldverschreibungen verbrieften Auslandsverbindlichkeiten
wäre es zu einem wirtschaftlichen Kollaps der Beklagten gekommen.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Argentinien erlebte seit Ende des 2000 die schwerste Wirtschaftskrise seiner Geschichte.
Die Provinz Buenos Aires als größte und bevölkerungsreichste Provinz
Argentiniens erlitt im Wesentlichen das gleiche Schicksal wie die Republik und
musste aufgrund des Notstands ebenfalls den Schuldendienst auf ihre Auslandsverbindlichkeiten
suspendieren. Das Bruttoinlandsprodukt der Provinz Buenos
Aires entspricht regelmäßig ca. 35% des Gesamt-Bruttoinlandsproduktes der Republik
Argentinien. Es besteht deshalb eine unmittelbare Wechselwirkung hinsichtlich
der wirtschaftlichen Lage.
Wir legen dazu eine Erklärung des damaligen Finanzsekretärs der Provinz, Francisco
Eggers, vor.
Vgl.: Erklärung von Francisco Eggers
- Anlage B 2 -
Aus der Erklärung geht hervor, dass in der Provinz Buenos Aires sowohl die Arbeitslosenquote
als auch der Anteil an der Bevölkerung, der unterhalb der Armutsgrenze
lebt, über die Zahlen des Landesdurchschnitts für die Republik Argentinien
hinausging.
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Die Beklagte rief deshalb am 21.07.2001 durch Gesetz den wirtschaftlichen und
finanziellen Notstand aus.
Am 30.12.2002 wandte sich die Beklagte öffentlich an die Anleihegläubiger. Darin
wurde die wirtschaftliche Situation der Beklagten geschildert und insbesondere
dargestellt, dass das Bruttoinlandsprodukt stark zurückgegangen und die
Arbeitslosigkeit und Armut stark gestiegen sind. Die erheblich verschlechterte
Einnahmesituation der Provinz wurde ebenfalls erläutert ebenso wie die von der
Regierung der Beklagten unternommenen Gegenmaßnahmen.
Beweis: Schreiben an die Anleihegläubiger vom 30.12.2002
- Anlage B 3 -
Die Fremdwährungsverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber Anleihegläubigern
und multilateralen Organisationen betrugen zum 31.12.2002 bereits insgesamt
ca. US$ 3,6 Mrd. Davon bestanden ca. US$ 2,6 Mrd. gegenüber privaten
Anleihegläubigern. Dies stellt gegenüber dem Zeitpunkt der Ausgabe der
Schuldverschreibungen eine Verdoppelung der Fremdwährungsverbindlichkeiten
dar.
Anfang 2003 lebten über 60% der Bevölkerung im Großraum Buenos Aires unterhalb
der Armutsgrenze; 25% hatten nicht einmal genügend Mittel, um die für
das Überleben notwendigen Grundnahrungsmittel zu kaufen. Der Großraum der
Stadt Buenos Aires ist der bevölkerungsreichste Teil der Provinz und der Republik
Argentinien. Dort leben über 60% der Einwohner der Provinz. Die Provinz stellt
ca. 38% der Einwohner der Republik Argentinien.
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 56
- Anlage B 4 -
Nach dem Höhepunkt der Krise setzte im Jahr 2003 eine leichte wirtschaftliche
Erholung ein. Dennoch lebten auch 2004 noch 44,4% der Bevölkerung im Großraum
Buenos Aires unterhalb der Armutsgrenze.
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 56 (Anlage B 4).
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In der ersten Jahreshälfte 2005 betrug der Anteil der Menschen an der Bevölkerung,
die unterhalb der Armutsgrenze lebten, immer noch 45,1%.
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 67 (Anlage B 4).
Im Jahr 2006 sank der Anteil der Menschen an der Bevölkerung, die unterhalb
der Armutsgrenze lebten, auf 34,5%.
Vgl.: Offering Memorandum vom 24.10.2006, S. 33
- Anlage B 5 -
Das inflationsbereinigte Bruttosozialprodukt (in Pesos) der Provinz Buenos Aires
überstieg erst im Jahre 2004 wieder das Niveau vor der Wirtschaftskrise.
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 56 (Anlage B 4).
Aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs erklärte auch die Provinz Buenos
Aires die Aussetzung des Schuldendienstes für sämtliche in Schuldverschreibungen
verbrieften Auslandsverbindlichkeiten mit Wirkung zum 31.12.2001.
Seit der Aussetzung des Schuldendienstes erhöhte sich allein der Betrag der ausstehenden
Zinsen um jährlich ca. US$ 400 Mio.:
• Zum 31.12.2002 war die Provinz Buenos Aires mit der Zahlung von US$
980 Mio. in Verzug, dieser Betrag setzt sich aus US$ 556 Mio. für ausstehendes
Kapital und US$ 424 Mio. für ausstehende Zinsen zusammen.
• Zum 31.12.2003 war die Provinz Buenos Aires mit der Zahlung von US$
1,83 Mrd. in Verzug (US$ 1,029 Mrd. ausstehendes Kapital und US$ 808
Mio. ausstehende Zinsen).
• Zum 31.12. 2004 betrugen die ausstehenden Zahlungen insgesamt US$
3,04 Mrd. (US$ 1,79 Mrd. ausstehendes Kapital und US$ 1,25 Mrd. ausstehende
Zinsen).
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 98 (Anlage B 4)
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Die Gesamtverschuldung der Provinz Buenos Aires betrug deshalb zum
31.12.2004 ca. US$ 9,8 Mrd. Der Anteil unbedienter Schuldverschreibungen und
ausstehender Zahlungen auf Schuldverschreibungen betrug zu diesem Zeitpunkt
US$ 4,274 Mrd.
Vgl.: Offering Memorandum vom 28.10.2005, S. 98 (Anlage B 4)
Die Provinz Buenos Aires erzielte im Gegensatz dazu nur geringe Einnahmen:
Der Haushalt der Provinz Buenos Aires wies am Ende des Jahres 2001 ein Primärdefizit
von US$ 3,8 Mrd. (3,8 Mrd. Pesos) aus. Dieses Defizit konnte durch
die Einstellung des Schuldendienstes und die radikale Beschränkung weiterer öffentlicher
Ausgaben zum 31.12.2002 auf US$ 141 Mio. (476 Mio. Pesos) verringert
werden. Zum 31.12.2003 erwirtschaftete die Provinz Buenos Aires zum ersten
Mal seit 1993 einen geringfügigen Primärüberschuss in Höhe von US$ 112
Mio. (330 Mio. Pesos), zum 31.12.2004 betrug der Primärüberschuss US$ 255
Mio. (758 Mio. Pesos) und zum 31.12.2005 bestand ein Primärüberschuss von
US$ 45 Mio. (179 Mio. Pesos).
Vgl.: Offering Memorandum vom 24.10.2006, S. 54ff. (Anlage B 5).
Bei einer Gegenüberstellung dieser Daten ist es offensichtlich, dass die Provinz
Buenos Aires zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, ihre in Schuldverschreibungen
verbrieften Auslandsverbindlichkeiten zu bedienen:
Jahr Fällige Verbindlichkeiten
(Schuldverschreibungen)
Primärdefizit (-)
Primärüberschuss (+)
2001 US$ US$ (-) 3.800 Mio.
2002 US$ 980 Mio. US$ (-) 141 Mio.
2003 US$ 1.830 Mio. US$ (+) 112 Mio.
2004 US$ 3.040 Mio. US$ (+) 255 Mio.
2005 Umtausch US$ (+) 45 Mio.
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Für das Jahr 2006 wird mit einem erneuten Defizit in Höhe von US$ 74 Mio. gerechnet.
Beweis: Offering Memorandum vom 24.10.2006, S. 3. (Anlage B 5)
Ebenso wird aus diesen Daten deutlich, dass bereits die Bedienung der fälligen
Zinsen für die Beklagte unmöglich gewesen wäre, denn allein dafür wären jährliche
Zahlungen von über US$ 400 Mio. erforderlich gewesen. Die Beklagte verfügte
angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der Armut der Bevölkerung auch
über keinen Spielraum, die Einnahmen über Steuererhöhungen o.ä. zu verbessern.
Ohne Aussetzung des Schuldendienstes wäre es zu einem Zusammenbruch
wesentlicher staatlicher Dienste gekommen.
Beweis: Sachverständigengutachten.
III. Umschuldung der Beklagten
Die Beklagte hat ihren weltweiten Anleihegläubigern, damit auch dem Kläger, im
November 2005 ein Umtauschangebot unterbreitet.
Beweis: „Mitteilung an Inhaber von Schuldverschreibungen der Provinz
Buenos Aires mit folgenden ISIN-Nummern DE 0004528450..."
sowie deutsche Zusammenfassung des Umtauschangebotes
- Anlagenkonvolut B 6 -
Das Umtauschangebot wurde von umtauschberechtigten Inhabern von 95% des
gesamten Nennbetrages der Schuldverschreibungen angenommen.
Beweis: Mitteilung über das Ergebnis der Umschuldung
- Anlage B 7 -
Das Umschuldungsangebot der Beklagten am Ende des Jahres 2005 war der wirtschaftlichen
Situation der Beklagten angemessen. Es handelte sich um ein faires
Angebot gegenüber den Gläubigern der Beklagten. Dafür spricht schon die
überwältigende Annahme dieses Angebotes durch die Gläubiger.
Beweis: Sachverständigengutachten.
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Die Beklagte wandte sich bereits Ende des Jahres 2003 in einer Roadshow an ihre
Anleihegläubiger und legte die Grundzüge einer vor ihr geplanten Umschuldung
dar. Sie kündigte an, den privaten Gläubigern einen Zahlungsplan anzubieten,
der es der Beklagten erlaube, ihren Verpflichtungen nachzukommen ohne
die dringend notwendigen öffentlichen Versorgungsleistungen gegenüber der
Bevölkerung einzustellen und bat daher die Gläubiger um Vorschläge:
Beweis: Rede des Wirtschaftsministers der Beklagten, Herrn
Gerardo Otero, November 2003: „[...] the Province expects
to approach its private creditors in the near future
with a transaction designed to achieve, wit the creditors'
cooperation, a debt payment schedule which will allow
the Province to meet its obligations without ceasing to
provide necessary basic public services to its citizens.
[...]
In designing such a transaction, however, we recognize
the need to listen to the investor community about crucial
issues such as how the transaction should be structured
[...] Our purpose in coming here today is to invite your
views on these issues to the extent that you wish to share
them.
[...]
It would be counterproductive to seek too little debt relief,
as it would be to ask for too much. We must balance the
legitimate concerns of our bondholders with the unfortunate
reality of the Province's financial position while not
loosing sight of the principle of intercreditor equity."
"[...] die Provinz plant, ihren privaten Gläubigern in der
näheren Zukunft eine Transaktion vorzuschlagen, die in
Zusammenarbeit mit den Gläubigern einen Zahlungsplan
ergeben wird, der es der Provinz erlauben wird, ihren
Verpflichtungen nachzukommen, ohne die notwendigen
öffentlichen Versorgungsleistungen an ihre Bürger einzustellen.
[...]
Bei der Erstellung einer solchen Transaktion erkennen wir
die Notwendigkeit, auf die Anliegen der Gläubigergemeinschaft
hinsichtlich der Strukturierung der Transaktion
einzugehen [...] Der Zweck unseres heutigen Besuches
9
hier ist es, Sie dazu aufzufordern, uns Ihre Ansichten zu
diesem Thema mitzuteilen, soweit Sie dazu bereit sind.
Es wäre genauso kontraproduktiv, zu wenig Schuldenerleichterung
anzustreben, wie, zu viel Schuldenerleichterung
anzustreben. Wir müssen die Interessen der Anleihegläubiger
mit der unglücklichen wirtschaftlichen Lage
der Provinz in Einklang bringen, ohne das Prinzip der
Gläubigergleichbehandlung aus dem Blick zu verlieren."
[Übersetzung durch den Unterzeichner]
-Anlage B 8 -
Im Juli 2005 erläuterte die Beklagte ihren Anleihegläubigern die wirtschaftliche
Situation und die Grundlagen des von ihr ausgearbeiteten Umtauschangebotes.
Dazu wurde ausgeführt, welche finanziellen Mittel der Beklagten zu Bedienung
der Schulden zur Verfügung stehen und anhand welcher Gesichtspunkte das Umtauschangebot
erstellt würde.
Beweis: Provincia de Buenos Aires - Consultation Process July 2005
- Anlage B 9 -
Der Umtausch hat die Anleiheverbindlichkeiten gerade soweit reduziert, dass die
Anleiheverbindlichkeiten zukünftig in nachhaltiger Weise bedient werden können.
Beweis: Report on Provincial Indebtedness, April 2006, S. 18
- Anlage B 10 -
Auch nach der Umschuldung ist die Beklagte weiterhin hoch verschuldet. Zum
30.06.2006 betrug die Gesamtverschuldung der Provinz Buenos Aires ca. US$ 10
Mrd. Für die Bedienung der umgetauschten Anleiheschulden wird die Beklagte
im laufenden Jahr voraussichtlich US$ 86 Mio., im Jahr 2008 US$ 95 Mio., im Jahr
2009 US$ 94 Mio. und im Jahr 2010 US$ 113 Mio. aufbringen müssen. Insgesamt
wird sie in den nächsten Jahren zur Bedienung aller ihrer Schulden jeweils mehr
als US$ 1 Mrd. aufbringen müssen.
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Beweis: Offering Memorandum vom 24.10.2006, S. 69ff. (Anlage B 5)
Es liegt auf der Hand, dass für weitere Ausgaben kein Spielraum besteht.
Beweis: Sachverständigengutachten.
sfc sjc J|e 5je
B. Rechtliche Würdigung
IV. Pflicht der Gläubiger zur Annahme des Umtauschangebots
Im Gegensatz zur überwältigenden Mehrheit der Gläubiger hat sich die Klägerin
- bzw. ihr Rechtsvorgänger, von dem sie die streitgegenständlichen Anleihen erworben
hat - offensichtlich nicht an dem Umtauschangebot beteiligen wollen,
um später auf Kosten des von der Gläubigergemeinschaft erbrachten Verzichts
gegenüber der Beklagten ihre Forderungen in voller Höhe geltend zu machen.
Die Klägerin hat sich durch die Verweigerung der Teilnahme am Umtauschangebot
der Beklagten treuwidrig verhalten. Im Zeitpunkt des Umtauschangebotes
war die Umschuldung die einzige Möglichkeit, den wirtschaftlichen Zusammenbruch
der Beklagten abzuwenden. Die Beklagte konnte daher nach Treu und
Glauben die Mitwirkung und Zustimmung aller Gläubiger zu einer angemessenen
Umschuldung verlangen. Es kann nicht Aufgabe der deutschen Rechtsordnung
sein, der Klägerin nunmehr nachträglich auf Kosten der zur Mitwirkung an der
notwendigen Umschuldung bereiten Gläubiger der Beklagten einen ungerechtfertigten
Sondervorteil zu verschaffen, nachdem diese ihre Pflichten gegenüber
der Beklagten verletzt hat. Aus der Pflichtverletzung der Klägerin folgt deshalb
ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten.
Zwar gilt im deutschen Recht an sich der Grundsatz „Geld hat man zu haben".
Allerdings ist dieser schlichte Grundsatz sowohl durch die deutsche Rechtsordnung
als auch durch das Völkerrecht vielfach eingeschränkt und wird erst durch
diese Einschränkungen rechtsethisch überhaupt verträglich: Für Fälle außerhalb
der Staateninsolvenz sieht insbesondere das Insolvenzrecht davon Ausnahmen
vor. Für juristische Personen des Privatrechts bewirkt eine Insolvenz die Auflösung
mit der Folge, dass die Gesellschafter die Chance erhalten, erneut bei Null
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anzufangen. Für natürliche Personen folgt das gleiche aus der Möglichkeit der
Restschuldbefreiung. Außerdem werden die Folgen einer Insolvenz vielfach
durch staatliche Sozialleistungen abgemildert und erst dadurch hinnehmbar. Für
juristische Personen des ausländischen öffentlichen Rechts fehlt es an einer derartigen
ausdrücklichen Regelung; hier folgen die rechtsethisch notwendigen Einschränkungen
aus dem Völkerrecht und aus der Anwendung der zivilrechtlichen
Generalklauseln, also dem Gebot von Treu und Glauben.
Die Gläubiger der Beklagten, darunter der Klägerin, waren angesichts der wirtschaftlichen
Situation der Beklagten zu einer Zustimmung zu dem Umtauschangebot
und damit zur Teilnahme an der Umschuldung aus Treu und Glauben verpflichtet.
Die hohe Teilnahmequote von 95% ist nicht nur ein aussagekräftiges Indiz dafür,
dass das von der Beklagten vorgelegte Umtauschangebot gegenüber den Gläubigern
fair und angemessen war, sondern auch, dass diese Treuepflicht von der
Mehrheit der Gläubiger akzeptiert wird.
Die Klägerin hätte dies auch erkennen können.
1. Allgemeine zivilrechtliche Treuepflicht zwischen Gläubiger und Schuldner
Die Pflicht der Gläubiger, das Umtauschangebot der Beklagten zu berücksichtigen
und anzunehmen folgt bereits aus der allgemeinen zivilrechtlichen Treuepflicht
zwischen Gläubiger und Schuldner aufgrund der Notstandssituation der
Beklagten.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass aus vertraglichen
Treuepflichten auch die Pflicht erwächst, die wirtschaftliche Existenz des
Vertragspartners nicht durch die Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu vernichten.
In Extremfällen kann die Treuepflicht bei dem drohenden Ruin des Vertragspartners
sogar zu einem Wegfall der Leistungspflicht führen.
Vgl.: BGH MDR 1966, 490.
Auch das Reichsgericht hat in seinen Entscheidungen über die Auswirkungen der
Inflation nach dem I. Weltkrieg den Grundsatz ausgesprochen, dass Vertragspar12
teien von ihrer Leistungspflicht befreit werden können, wenn die Leistung infolge
der Verschiebung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Weltkrieg eine
andere geworden sei. Auch hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine Pflicht
des Gläubigers, den drohenden Ruin des Gläubigers zu berücksichtigen und nicht
durch das Beharren auf der vollen Leistungserbringung herbeizuführen. Den
entschiedenen Fällen ist zu entnehmen, dass sie gerade auch durch das Ziel der
Vermeidung eines sonst drohenden Ruins veranlasst waren.
Vgl.: RGZ 98,18, 21 zur Lieferungspflicht eines Verkäufers.
Die Beklagte befand sich in einer wirtschaftlichen Extremsituation, durch die Gesundheit
und Leben weiter Teile ihrer Bevölkerung gefährdet wurden. Die
durchgeführte Umschuldung war der einzige Weg, sich aus dieser Lage zu befreien.
2. Treuepfllchten in Sanierungsfällen
Eine Pflicht der Gläubiger, das Umtauschangebot der Beklagten zu berücksichtigen
und anzunehmen, folgt außerdem aus einer entsprechenden Anwendung insolvenzrechtlicher
Regeln.
Nach dem sog. modifizierten Gieichbehandlungsgrundsatz kann ein Gläubiger
auch außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens im Falle eines Vergleichs
mit dem Schuldner mit einer gleichmäßigen Befriedigung aller Beteiligten rechnen.
Vgl.: Habscheid, Festschrift für Rudolf Bruns, 1980, 253, 256.
Die Vergleichsgläubiger bilden im Falle eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs
eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft oder sind jedenfalls in einem gesellschaftsähnlichen
Verhältnis miteinander verbunden.
Vgl.: OLG Celle, NJW 1965, 399; im Ergebnis ebenso: Habscheid, a.a.O.
S. 262.
Im Falle einer Insolvenz entstehen deshalb Kooperationspflichten der Gläubiger,
die dazu führen können, dass Gläubiger zur Zustimmung zu einem Sanierungsvergleich
verpflichtet sind.
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Vgl.: Eidenmüller, Die Banken im Gefangenendilemma: Kooperationspflichten
und Akkordstörungsverbot im Sanierungsrecht, ZHR 160
(1996), 343, 367.
Kooperationspflichten sind wirtschaftlich sinnvoll und dienen im Ergebnis allen
Gläubigern. Erst durch sie ist es möglich, zu einer bindenden Einigung und einer
Lösung von wirtschaftlichen Krisen zu finden, ohne dass dies durch den Anreiz
zum Trittbrettfahren verhindert wird. Ohne eine solche Pflicht besteht stets die
Gefahr, dass ein Sanierungsvergleich scheitert, weil zu viele der beteiligten Gläubiger
hoffen, dass nur jeweils die übrigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen
verzichten werden.
Vgl.: Eidenmüller, a.a.O. S. 350.
Kooperationspflichten stellen insoweit sicher, dass das für die Gruppe aller Gläubiger
beste Ergebnis nicht durch das opportunistische Verhalten einzelner Gläubiger
unterlaufen wird. Sie entstehen bereits mit der Überschuldung des
Schuldners.
Vgl.: Eidenmüller, a.a.O. S. 350ff..
Dies lässt sich auf die Situation der Beklagten, die vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch
stand, ohne weiteres übertragen. Eine erfolgreiche Umschuldung
war nur durch die Teilnahme möglichst aller Gläubiger zu erreichen. Dem würde
es entgegenstehen zuzulassen, dass einzelne Gläubiger wie die Klägerin den Ausgang
einer Umschuldung zunächst einmal abwarten und erst dann ihre Forderungen
geltend machen.
Der Bundesgerichtshof hat am Beispiel eines „Akkordstörers" zwar ein Leistungsverweigerungsrecht
des Schuldners abgelehnt, stellte dabei jedoch insbesondere
darauf ab, dass vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwischen den Gläubigern
keine Gemeinschaft vorliege, aus der solche Treupflichten abgeleitet werden
könnten.
Vgl: BGH 116, 319, 324: „Voraussetzung für die Annahme einer zwischen
den Gläubigern bestehenden Gemeinschaft ist nach diesen
Ausführungen die Eröffnung des Konkursverfahrens."
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Der Grund liege darin, dass der Gesetzgeber in der Konkurs- und Vergleichsordnung
bereits die Voraussetzungen, unter denen ein Vergleich mit Mehrheitsentscheidung
der Gläubiger getroffen werden könne, festgelegt habe. Der Gesetzgeber
habe den auf einer Mehrheitsentscheidung der vergleichsbereiten Gläubiger
beruhenden Vergleichszwang gegenüber einzelnen Gläubigern von der Einleitung
bestimmter Verfahren und der Einhaltung der in der Vergleichs- und Konkursordnung
niedergelegten Voraussetzungen abhängig gemacht. Ein außerhalb
solcher Verfahren zustande gekommener Vergleich sei deshalb für Gläubiger, die
ihm nicht zugestimmt hätten, nicht verbindlich.
Vgl.: BGH a.a.O., S. 325.
Der Bundesgerichtshof stützt seine Ansicht damit vor allem auf zwei Gesichtspunkte:
• Die vorhandene gesetzliche Regelung des Insolvenzverfahrens, die eine
zwangsweise Beteiligung der Gläubiger unter bestimmten Gesichtspunkten
vorsehe, schließe einen Zwangsvergleich außerhalb des vom Gesetzgeber
geregelten Verfahrens insbesondere deshalb aus, weil in der Konkursordnung
detaillierte Regelungen über das Verfahren und die zu einer
Mehrheitsentscheidung der Gläubiger notwendigen qualifizierten Mehrheiten
vorhanden seien. Dies steht der Verbindlichkeit einer außerhalb
dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger
entgegen.
• Eine Gemeinschaft der Gläubiger, aus der sich Pflichten für den einzelnen
Gläubiger gegenüber dem Rest der Gläubigergemeinschaft ergeben
könnten, komme erst nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens
zustande.
Die vom Bundesgerichtshof für die Ablehnung einer Gläubigergemeinschaft vor
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeführte Begründung kann jedoch im
vorliegenden Fall nicht gelten:
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a) Gefahrgemeinschaft der Gläubiger
Die Klägerin ist bereits Mitglied einer Gläubigergemeinschaft. Durch die Gläubigerstellung
ist sie Mitglied der Gemeinschaft, die insgesamt Eigentümerin der
globalverbrieften Anleihe ist. Dass sich daraus besondere Pflichten auch der
Gläubiger ergeben, lässt sich den Anleihebedingungen entnehmen.
§ 741 BGB setzt voraus, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht.
Vgl.: Staudinger, BGB, § 741 Rn. 68.
Aus dem Miteigentum der Gläubiger folgt deshalb, dass bereits eine Gemeinschaft
der Gläubiger vorliegt.
b) Besondere Treuepflichten bei der Insolvenz von Staaten
Da es an einer gesetzlichen Regelung für Staateninsolvenzen fehlt, entfällt auch
das zweite wesentliche Argument des Bundesgerichtshofes gegen die Annahme
einer Gläubigergemeinschaft und daraus resultierende Treuepflichten.
Folge des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung für Staateninsolvenzen kann
nicht sein, dass jeder Gläubiger seine Forderung vollkommen uneingeschränkt
durchsetzen kann, selbst wenn dadurch grundlegende Staatsfunktionen gefährdet
würden (wie es im Falle der Beklagten der Fall wäre). Vielmehr bedarf es einer
Regelung, wie im Falle der wirtschaftlichen Krise ein Ausgleich zwischen den
widerstreitenden Interessen hergestellt werden kann.
Auch im Falle staatlicher Insolvenzen besteht das legitime Interesse des Schuldners
und der Gläubigergemeinschaft, Trittbrettfahrereffekte zu vermeiden bzw.
zu minimieren.
Vgl.: Paulus, Überlegungen zu einem Insolvenzverfahren für Staaten,
WM 2002, 725, 729: „Diese Vereinfachung wird dadurch erreicht,
dass das Insolvenzrecht als zwingendes Recht ausgestaltet ist, das
sämtliche Gläubiger - ob sie wollen oder nicht - in einer Zwangsgemeinschaft
zusammenfasst, die sie an individuellem Vorgehen
gegen den Schuldner hindert. Weil es hier um die Lösung einer finanziellen
Krise geht, büßt nicht nur der Schuldner einen Teil seiner
Rechte ein, sondern auch die Gläubiger. Auch sie haben ihren
Beitrag zur Überwindung dieser Krise zu leisten, weil nur dann ei16
ne faire, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Lösung gefunden
werden kann."
Dies ist im Falle der Provinz Buenos Aires durch die Restrukturierung der Auslandsverschuldung
(zusammen mit dem Zahlungsmoratorium) geschehen.
Die Ansprüche der Anleihegläubiger der Beklagten wären vor der Umschuldung
ansonsten aufgrund des Staatsnotstandes der Beklagten suspendiert gewesen.
Die Beklagte ist ein Staat und kann sich im Falle eines existenzbedrohenden Notstands
auf Rechte berufen, die aus Rechtsquellen außerhalb des Privatrechts
stammen, aber im Privatrecht Rechtsfolgen für den Zahlungsanspruch besitzen.
Dies ergibt sich u.a. aus dem im Aufträge des Bundesverfassungsgerichts erstellten
Rechtsgutachten von Herrn Universitätsprofessor MMag. Dr. August Reinisch
vom 28.02.2006.
Beweis: Rechtsgutachten
- Anlage B 11-
Dies wird auch durch die beigefügten Rechtsgutachten (Anlagen B 12 und B 13)
von Prof. Dr. Hafner und Prof. Dr. Bothe sowie Prof. Dr. Pfeiffer bestätigt.
Die Beklagte macht sich den Inhalt der Gutachten zu eigen.
Die Beklagte hätte insoweit-vor dem erfolgreichen Umtausch - die Einrede des
Staatsnotstands erheben können. Diese Einrede entspricht dem geltenden Völkergewohnheitsrecht
im Sinne von Art. 25 GG und daher von nationalen Gerichten
in jedem Gerichtsverfahren zu beachten. Die Einrede des Staatsnotstands
hätte eine Verurteilung der Beklagten ausgeschlossen.
Erst durch die erfolgreiche Umschuldung ist die Beklagte in die Lage versetzt
worden, den Staatsnotstand zu überwinden. Der Erfolg der Umschuldung wäre
ohne die Teilnahme der überwältigenden Mehrheit der Gläubiger der Beklagten
nicht möglich gewesen. Eine Besserstellung des Klägers als Mitglied einer Minderheit
von Gläubigem, die an der Umschuldung und an der Überwindung des
Staatsnotstandes bewusst nicht teilgenommen haben, würde die Umschuldung
ad absurdum führen. Außerdem würde dies dazu führen, dass die Gläubiger mit
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dem extrem hohen Zinssatz eine Kreditrisikoprämie vereinnahmen, ohne das
damit abgegoltene Kreditrisiko tragen zu müssen.
c) Rechtsmissbrauch
Der Bundesgerichtshof räumte in seiner Akkordstörerentscheidung selbst ein,
dass das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anerkannt sei, wenn sich relativ aus
einem Vergleich mit den Interessen des Gegners eine Geringfügigkeit und damit
Schutzunwürdigkeit der Position des Berechtigten ergäbe.
Vgl.: BGHZ 116, 319, 329.
Hier ergibt sich die Rechtmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Klägers aus der
Verletzung seiner allgemeinen zivilrechtlichen Treuepflicht (vgl. oben I. 1.).
V. Rechtsfolge der verweigerten Zustimmung
1. Leistungsverweigerung wegen treuwidrigen Verhaltens
Die Beklagte ist auch berechtigt, die Zahlung an den Kläger zu verweigern.
Mit der Kooperations- und Zustimmungspflicht der Gläubiger korrespondiert ein
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber solchen Gläubigern, die
sich einen Sondervorteil auf Kosten aller anderen Gläubiger verschaffen wollen,
indem sie aus der Kooperation mit den übrigen Gläubigern und dem Schuldner
ausbrechen. Ein solches „Ausbrechen" verstößt gegen Treu und Glauben.
Das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners gegenüber dem kooperationsunwilligen
Gläubiger stellt einen notwendigen indirekten Sanktionsmechanismus
für dessen treuwidriges Verhalten dar.
Vgl.: Eidenmüller, a.a.O., S. 372.
Hinzu kommt, dass gerade das Insolvenzrecht an vielen Stellen eine Gleichbehandlungspflicht
der Gläubiger regelt. Die Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz
der Gleichbehandlung und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger beherrscht.
D.h. dass grundsätzlich keine Gläubiger oder Gläubigergruppen bevorzugt
werden.
18
Vgl.: Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht: „Die Gläubiger werden bereits
mit dem Eintritt der Krise, vor allem aber bei Vorliegen der materiellen
Insolvenz in Form eines Insolvenzgrundes, in eine Art von
„Schicksals - und Verlustgemeinschaft" eingebunden. Einzelnen
Gläubigern ist es verwehrt, sich hinsichtlich der Befriedigung einen
Vorsprung vor anderen zu verschaffen."
Schließlich gewährt die deutsche Rechtsordnung dem Schuldner allgemein ein
Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Erfüllung der Leistungspflicht auf Grund
nach dem Vertragsschluss eingetretener Umstände als sittenwidrig anzusehen
ist.
Vgl.: BGH NJW 1983, 2692, 2693; Soergel-Hefermehl, 13. Auflage
1999, § 138 Rn. 75.
Die Beklagte befand sich zusammen mit der gesamten Republik Argentinien seit
dem Ende des Jahres 2001 in einer wirtschaftlichen Notsituation und führte allein
aus diesem Grund die bereits beschriebene dringend notwendige Umschuldung
nach international anerkannten Usancen durch, an der sich die Klägerin
bzw. ihr Rechtsvorgänger hätte beteiligen müssen.
2. Leistungsverweigerung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Durch die Umschuldung hat sich auch die Geschäftsgrundlage der ursprünglich
begebenen Anleihen insoweit geändert, als diese nunmehr nicht weiter zu bedienen
sind. Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen,
dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten
Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider
Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Umständen aufbaut.
Vgl.: Palandt-Grüneberg, 72. Auflage 2013, § 313, Rn. 3.
Dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen nur erfolgen können, wenn und
soweit die Finanzlage der Beklagten dies zulässt, bzw. dass im Falle einer Finanzkrise
fällige Zahlungen ausgesetzt würden, war der Klägerin bekannt.
So enthalten die Verkaufsprospekte für die Schuldverschreibungen der Beklagten
neben der Erläuterung, dass die Beklagte und die Republik Argentinien in der
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Vergangenheit in wirtschaftlich schwierigen Situationen häufig „in Verzug" geraten
sei, sämtlich Risikohinweise, in denen darauf hingewiesen wird, dass die Anleihen
Argentiniens während der Schuldenkrise in den 80er Jahren und vor dem
Hintergrund der mexikanischen Peso-Krise (1994/95) jeweils pünktlich bedient
wurden, dies jedoch keine Gewähr dafür sein könne, dass auch in einer möglichen
künftigen Schuldenkrise ausstehende Anleihen Argentiniens die gleiche Behandlung
erfahren werden. Infolge erheblich höheren Anteils der Schuldverschreibungen
an der Auslandsverschuldung sei vielmehr nicht länger auszuschließen,
dass bei ernsthaften außenwirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Schuldendienst auch für Fremdwährungsanleihen der Beklagten beeinträchtigt
werden könne:
Vgl.: „The Province does not maintain material (greater than 2% of annual
expenditures) foreign currency reserves. A return of the high
inflation rates experienced by Argentina in the 1970s and the
1980s and any future devaluation of the peso relative to the U.S.
dollar could adversely affect the financial condition of the Province
and its ability to make timely payments under the New
Notes.",
"Die Provinz unterhält keine wesentlichen (höher als 2% der jährlichen
Ausgaben) Fremdwährungsreserven. Eine Wiederkehr der
hohen Inflation, die Argentinien in den 70'er und 80'er Jahren erlebte
sowie eine zukünftige Abwertung des Peso im Verhältnis
zum U.S. Dollar könnte die Finanzsituation der Provinz und ihre
Fähigkeit zur rechtzeitigen Leistung auf die Neuen Schuldverschreibungen
beeinträchtigen." (Übersetzung durch den Unterzeichner).
Offering Circular v. 29.02.2000, S. 16 (Anlagenkonvolut B-l).
Das der Klägerin in dieser Weise bekannt gemachte Risiko hat sich verwirklicht.
Diesen Argumenten lässt sich auch nicht pauschal entgegenhalten, dass das Risiko
der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage grundsätzlich der Schuldner
zu tragen hat. Die Beklagte hat mit den extrem hohen Zinsen eine Risikoprämie
bezahlt, gerade für den Fall, dass sich das Kreditrisiko verwirklicht.
Diese Sichtweise mag auf private Schuldner zutreffen, kann jedoch nicht für
Staaten gelten. Für private Schuldner, die in Vermögensverfall geraten, kommt
nämlich grundsätzlich ein Insolvenzverfahren zur Anwendung. Dieses regelt
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nicht nur die gleichmäßige Verteilung der vorhandenen Mittel an die verschiedenen
Gläubiger, sondern trifft auch Regelungen für den Fall, dass der Schuldner
Mittel für Aufgaben benötigt, die gegenüber der Befriedigung der Gläubiger als
höherwertig angesehen werden.
Auch ein deutsches Gericht hat diese Geschäftgrundlage und die Umschuldung
im Rahmen der Anwendung des § 313 BGB zu berücksichtigen und der Beklagten
ein Leistungsverweigerungsrecht, welches eine angemessene Anpassung des
Schuldverhältnisses an die geänderten Umstände darstellt, zu gewähren.
C. Aktivlegitimation
Die Klägerin macht Ansprüche aus Schuldverschreibungen geltend, die angeblich
von der Provinz Buenos Aires ausgegeben worden seien. Sie behauptet, sie sei
Miteigentümerin der dauerglobalverbrieften Schuldverschreibungen mit der
WKN 452 845.
Für die Beklagte ist dies nicht zu überprüfen, weshalb dieser Vortrag vorsorglich
bestritten wird. Dies gilt insbesondere, da die vorgelegten Depotauszüge von
verschiedenen Banken zu stammen scheinen und der als Anlage K-6 vorgelegte
angebliche Depotauszug nicht einmal die Depotbank erkennen lässt.
Zum Nachweis des Miteigentums der Klägerin ist vielmehr eine beglaubigte Kopie
der bei der Clearstream AG (vormals: Deutsche Börse Clearing, DBC) hinterlegten
Dauerglobalurkunde sowie eine den Anleihebedingungen entsprechende
Bestätigung samt einer unwiderruflichen Sperrerklärung der Depotbank der Klägerin
vorzulegen. Die Vorlage inzwischen veralteter Depotauszüge reicht nicht
aus.
D. Erlöschen gemäß § 801 BGB, Verjährung, Einwand gemäß § 797 BGB
Die Beklagte wendet das Erlöschen ein und erhebt die Einrede der Verjährung.
Zinsansprüche nach Endfälligkeit der Anleihen sind ebenfalls erloschen, soweit
sie vor dem 01.01.2010 entstanden sind. Insoweit gilt die dreijährige Verjährungsfrist
des § 195 BGB.
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Höchst vorsorglich erhebt die Beklagte den Einwand nach § 797 BGB.
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Was soll denn das ?
AntwortenLöschenDas sind doch uralt Kamellen, allen Beteiligten seit Jahren längst bekannt. Die bekannten Strba schriftsätze halt mit denselben stumpfsinnigen Einwendungen die die Gerichte in Frankfurt seit Jahren nur noch belächeln.
Das ist so alt dass hat schon einen Bart wie catweazle.
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