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Dienstag, 18. Juni 2013

Diese Regelung betrifft Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte im Jahr mehr als 500.000 Euro beträgt.


SteuertippWarum die Außenprüfung auch Privatpersonen droht

 ·  Die Außenprüfung betrifft nicht nur Unternehmen. Auch bei Privatpersonen ist sie möglich - und jüngst tritt sie gehäuft auf. Wir erklären Ihnen, wer sich darauf gefasst machen muss und wie Sie sich am besten vorbereiten.
Der Durchschnittsbürger denkt bei einer steuerlichen Außenprüfung an die Prüfung von Unternehmen. Dass diese auch bei Privatpersonen möglich ist und jüngst gehäuft auftritt, ist den wenigsten bekannt.
Bei Privatpersonen, die nur Einkünfte aus Überschusseinkunftsarten beziehen (nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) bedurfte die Anordnung einer Außenprüfung bis zum Jahr 2010 einer besonderen Begründung. Bis dahin musste der Steuerpflichtige für seine Überschusseinkünfte keine Unterlagen aufbewahren. Durch das ab 2010 geltende Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurden Privatpersonen mit hohen Überschusseinkünften verpflichtet, ihre steuerrelevanten Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
Diese Regelung betrifft Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte im Jahr mehr als 500.000 Euro beträgt. Es bedarf hierzu keiner besonderen Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für Unterlagen außerhalb der Einkünfteermittlung, wie etwa Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Hinsichtlich der Form der Aufbewahrung hat der Gesetzgeber kein Mindestmaß definiert. Daher sollte auch der berühmte „Schuhkarton“ ausreichend sein.
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