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Dienstag, 25. Juni 2013

FAZ: Dass jedoch die Wertpapiere in den Bankdepots keinesfalls so sicher sind, wie es auf den ersten Blick erscheint, ist vielen Anlegern vermutlich nicht bewusst.

Das Bankdepot ist nicht so sicher wie gedacht

Falls ein Institut die Aktien nicht zurückgeben kann, gibt es gesetzlich nur bis zu 20 000 Euro

kpa. FRANKFURT, 24. Juni. Wie sicher
ihre Spareinlagen sind - darüber machen
sich viele Anleger Gedanken. Sie achten
deswegen nicht nur darauf, dass im Falle
der Zahlungsunfähigkeit ihres Kreditinstituts
die gesetzliche Einlagensicherung
greift, sondern auch eine zusätzliche, institutsspezifische.
Dass jedoch die Wertpapiere
in den Bankdepots keinesfalls so
sicher sind, wie es auf den ersten Blick erscheint,
ist vielen Anlegern vermutlich
nicht bewusst.
Kunden, die zum Beispiel bei der Deutschen
Bank ein Konto eröffnen wollen,
bekommen dort zu lesen: „Ist die Bank
pflichtwidrig außer Stande, Wertpapiere
des Kunden zurückzugeben, so besteht neben
der Haftung der Bank im Entschädigungsfall
ein Entschädigungsanspruch gegen
die Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken GmbH. Der Anspruch gegen
die Entschädigungseinrichtung ist
der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent
des Wertes dieser Wertpapiere, maximal
jedoch auf den Gegenwert von 20 000
Euro.“ Doch die Deutsche Bank steht damit
nicht alleine da. So oder ähnlich könnte
diese Formulierung auch bei anderen
Finanzinstituten zu lesen sein, denn sie
entspricht dem Gesetz. Den Anspruch
auf Entschädigung aus „Verbindlichkeiten
aus Wertpapiergeschäften“ und dessen
Umfang regelt das Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz
(EAEG), das für alle in Deutschland tätigen
Kreditinstitute verbindlich ist.
„Dieses Gesetz und die entsprechende
Regelung gibt es seit 1998“, sagt ein Experte
des Bundesverbandes deutscher
Banken (BdB). Während aber die gesetzliche
Einlagensicherung in Europa im
Zuge der Finanzkrise von 20 000 auf
100 000 Euro erhöht worden sei, habe
man die ursprüngliche Höchstgrenze
beim Anlegerschutz beibehalten. Ein
Richtlinienentwurf der EU aus dem Jahr
2010, mit dem das geändert werden sollte,
sei wieder verworfen worden, weil er
nicht ausgereift gewesen sei, heißt es vom
BdB. Unter anderem habe man es nicht
als notwendig angesehen, Anlegern, die
am Kapitalmarkt aktiv seien und Aktien
kauften, das gleiche Schutzniveau wie einfachen
Sparern zu bieten.
Anders verhält es sich zum Beispiel bei
den Sparkassen. Hier komme die Institutssicherung
zum Tragen, die jede Sparkasse
in ihrem Bestand absichere, heißt es beim
Deutschen Sparkassen- und Giroverband.
Dadurch sei sichergestellt, dass die Institute
auch ihre Verpflichtungen gegenüber
Kunden aus Wertpapiergeschäften jederzeit
in voller Höhe erfüllen könnten.
„Auch bei der genossenschaftlichen Finanzgruppe
greift der Institutsschutz,
weswegen dieser gesetzliche Passus gar
nicht relevant ist“, sagt eine Sprecherin
des Bundesverbandes der Deutschen
Volks- und Raiffeisenbanken (BVR).
Denn der Entschädigungsfall werde von
vornherein vermieden.
Doch was bedeutet es, wenn ein Kreditinstitut
Wertpapiere nicht zurückgeben
kann? Anleger könnten dann ihre Aktien
oder Anleihen nicht mehr verkaufen oder
das Depot auf ein anderes Finanzinstitut
übertragen. Der Gesetzgeber habe bei diesem
Passus Betrugsfälle vor Augen gehabt,
heißt es vom Bankenverband. So ist
es vorstellbar, dass einzelne Finanzinstitute
oder Wertpapierhäuser einen Kundenauftrag
zum Beispiel zum Kauf von Siemens-
Aktien im Wert von 5000 Euro gar
nicht ausführen, sondern die Wertpapiere
nur scheinbar im Depot verbuchen und
das Geld anderweitig verwenden. Sollte
das Geldhaus dann zum Beispiel zahlungsunfähig
werden und seiner Pflicht
zur Rückgabe der Wertpapiere an den
Kunden nicht nachkommen können,
greift das EAEG.
Denkbar wäre es aber theoretisch
auch, dass ein Kreditinstitut die Wertpapiere.
des Kunden entgegen aller Absprachen
und im Anschein, es seien die eigenen,
verleiht - sei es im Rahmen von Pen-
sionsgeschäften oder um durch Leerverkäufe
entstandenen Lieferverpflichtungen
nachzukommen.
„Seit der Einführung des Gesetzes ist
es allerdings bei einer Bank in Deutschland
noch nie zu einem solchen Entschädigungsfall
gekommen“, heißt es vom .
Bankenverband. Anders sieht es dagegen
bei den Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstituten
aus. Die
Entschädigung ihrer Kunden ist durch die
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen
(EdW) geregelt,
die rund 800 Mitgliedsinstitute hat.
Der bislang größte Entschädigungsfall
durch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
war das Schneeballsystem
Phoenix Kapitaldienst. Hier seien bisher
etwa 261 Millionen Euro für rund 30 000
Geschädigte ausgezahlt worden, sagt ein
Sprecher der EdW. Daneben gab es noch
18 weitere Fälle, für die bis jetzt rund 13
Millionen Euro angefallen seien.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die'
Wertpapiere, die sich im Kundendepot
bei einem Finanzinstitut befinden, Eigentum
des Depotinhabers sind. Das Institut
ist nur der Verwahrer. „Selbst wenn die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
über ein Kreditinstitut ein Moratorium
wegen Insolvenzgefahr verhängt
und die dortigen Einlagen eingefroren
sind, können Anleger ihr Depot zu einer
anderen Bank übertragen, sagt der Experte
des BdB. Dies gelte auch für den Fall
der Insolvenz.

FAZ Print Di 25.6.2013

1 Kommentar:

  1. Die Insolvenzgefahr durch Betrugs / Unterschlagung könnte, bei einigen Banken, im Fall Gr. durchaus zutreffen! Oje oje...

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