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Dienstag, 18. Juni 2013

Tu felix Austria......?


Während im deutschen Schuldverschreibungsgesetz bereits 2009 ein rechtlicher Rahmen für CACs und damit ein hohes Maß an Rechtssicherheit geschaffen wurde, gibt es in Österreich keine speziellen gesetzlichen Regeln. Fehlen einschlägige Bestimmungen in den Anleihebedingungen, wird die Wahrnehmung der Rechte der Anleihegläubiger durch das aus dem Jahr 1874 stammende Kuratorengesetz geregelt. Dieses Gesetz sieht die gerichtliche Bestellung eines Kurators vor, der die Interessen der Anleihegläubiger wahrzunehmen hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der gerichtlich bestellte Kurator nicht an Weisungen (der Mehrheit) der Anleihegläubiger gebunden ist. Es handelt sich also um eine Art oktroyierte staatliche Fürsorge, die dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr gerecht wird.
Wird von den Bestimmungen des Kuratorengesetzes abgewichen, ist allerdings zu beachten, dass Anleihebedingungen den Kontrollvorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Gegenüber Verbrauchern sind zusätzlich die Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), insbesondere das Transparenzgebot, einzuhalten. In diesem Rahmen sind CACs somit nach herrschender Auffassung zulässig.
Bei der konkreten Ausgestaltung stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Anleihegläubiger gröblich benachteiligt werden. Dies hätte die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln zur Folge. Der Oberste Gerichtshof hat sich zu dieser Frage bisher nur in einer einzigen Entscheidung geäußert. Die relevierte Klausel sah eine Änderung der Anleihebedingungen mit Dreiviertelmehrheit der Anleihegläubiger auf Vorschlag des Emittenten vor (30. 9. 2009; 9 Ob 81/08i). Der OGH entschied in diesem Fall, dass die Anleihegläubiger durch ein alleiniges Vorschlagsrecht des Emittenten gröblich benachteiligt werden.
Das Urteil stieß zu Recht auf Kritik, weil der Emittent einer Änderung der Anleihebedingungen ohnehin zustimmen muss und es daher wohl keine gröbliche Benachteiligung sein kann, wenn die Initiative zu solchen Änderungen von vornherein bei ihm liegt.
Die Entscheidung zeigt jedenfalls deutlich, dass beim Ausformulieren einer CAC Vorsicht geboten ist, damit die konkreten Regeln im Ernstfall auch halten. So sollte das Stimmrecht des Emittenten und mit diesem verbundener Unternehmen in der Anleihegläubigerversammlung ausgeschlossen werden, wenn nach den Anleihebedingungen die Möglichkeit besteht, eigene Anleihen zu halten. Ebenso sollten Beschlüsse über eine Kürzung der Rechte der Anleihegläubiger an bestimmte Voraussetzungen, wie insbesondere die drohende Insolvenz des Emittenten, gebunden und ein qualifiziertes Mehrheitserfordernis vorgesehen werden.

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