Trägerschaft und Haftung
(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
aus dem:
Hessisches Sparkassengesetz
Vom 10. November 1954
GVBl. S. 197
GVBl. S. 197
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