Art. 47 Allgemeine Bestimmungen
1 Sieht der Sanierungsplan Kapitalmassnahmen nach diesem Abschnitt vor, so ist
sicherzustellen, dass:
a. die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen Vorrang vor denjenigen der
Eigner und Eignerinnen geniessen und die Gläubigerhierarchie berücksichtigt
wird;
b. die Vorschriften des Obligationenrechts22 sinngemäss angewendet werden.
2 Sofern die Gewährung eines Bezugsrechts die Sanierung gefährden könnte, kann
es den bisherigen Eignern und Eignerinnen entzogen werden.
Art. 48 Grundsätze der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Sieht der Sanierungsplan eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vor, so:
a. muss so viel Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden, dass die
Bank nach erfolgter Sanierung die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit
notwendigen Eigenmittelanforderungen zweifelsfrei erfüllt;
b. muss vor der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital das Gesellschaftskapital
vollständig herabgesetzt werden;
c. darf die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital erst vorgenommen werden,
wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen
Kernkapital oder Ergänzungskapital, wie insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen,
in Eigenkapital gewandelt wurden;
22 SR 220
Banken und Sparkassen
18
952.05
d. ist bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital folgende Rangfolge einzuhalten,
wobei Forderungen des nächsten Ranges erst gewandelt werden,
wenn die Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht
ausreicht, um die Eigenmittelanforderungen nach Buchstabe a zu erfüllen:
1. nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung,
2. übrige Forderungen, soweit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen
sind, mit Ausnahme der Einlagen, und
3. Einlagen, soweit diese nicht privilegiert sind.
aus:
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern
(Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)
vom 30. August 2012 (Stand am 1. November 2012)
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