BMF äußert sich zu den Steuerfolgen des Umtauschs von Griechenland-Anleihen
Von
Steuerberater Dr. Jan F. Bron, LL.M.oec., SJ Berwin LLP, Frankfurt am Main
Um Griechenland einen Neustart zu ermöglichen oder
zumindest etwas Zeit zu verschaffen, wurde ein Schuldenschnitt vorgesehen, in
dessen Rahmen die Republik Griechenland in einem „Invitation Memorandum“ vom
24.02.2012 den Inhabern von bestimmten Anleihen ein Umtauschangebot
unterbreitet hat. Entsprechend dem Annex I dieses Dokuments sind davon 28
verschiedene Papiere betroffen.
Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen
zusammen. Die Anleger erhalten für Altanleihen im Nennwert von 1.000 Euro
• Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag
von nominal 315 Euro (Bestandteil 1),
• neue Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2),
• GDP-linked Securities, also an das griechische Bruttoinlandsprodukt gekoppelte Anleihen, im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) sowie
• für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe (Accrued Interest Note) des EFSF (Bestandteil 4).
• neue Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro (Bestandteil 2),
• GDP-linked Securities, also an das griechische Bruttoinlandsprodukt gekoppelte Anleihen, im Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) sowie
• für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe (Accrued Interest Note) des EFSF (Bestandteil 4).
In diesem Zusammenhang hat sich nun das BMF am 09.03.12 zu
den Steuerfolgen des Umtauschs geäußert, wobei der Tausch als Veräußerung der
alten Griechenland-Anleihen behandelt wird. Die nachfolgenden Ausführungen
gehen auf die steuerliche Behandlung im Privatvermögen eines in Deutschland
steuerpflichtigen Anlegers ein.
Tausch
als Veräußerung
Zur Ermittlung des Veräußerungserlöses für die hingegebenen Anleihen stellt das BMF auf den Börsenkurs der erlangten neuen Anleihen am Tag ihrer Depoteinbuchung ab. Dabei werden nach der Auffassung des BMF allerdings nur die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) berücksichtigt, die Bestandteile 3 und 4 spielen insofern keine Rolle. Der Veräußerungserlös setzt sich also nur aus der Summe der Kurswerte der durch Tausch erworbenen Bestandteile 1 und 2 zusammen.
Zur Ermittlung des Veräußerungserlöses für die hingegebenen Anleihen stellt das BMF auf den Börsenkurs der erlangten neuen Anleihen am Tag ihrer Depoteinbuchung ab. Dabei werden nach der Auffassung des BMF allerdings nur die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) berücksichtigt, die Bestandteile 3 und 4 spielen insofern keine Rolle. Der Veräußerungserlös setzt sich also nur aus der Summe der Kurswerte der durch Tausch erworbenen Bestandteile 1 und 2 zusammen.
Bei der Frage, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist,
also ggf. steuerwirksam ein Veräußerungsverlust realisiert wird, ist zu
differenzieren. Das Veräußerungsergebnis ist steuerwirksam, wenn es sich bei
den hingegebenen Griechenland-Anleihen um Finanzinnovationen (i.S.d. § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4a EStG a.F. bspw. aufgrund steigender Zinszahlungen während der
Laufzeit) handelt oder die Griechenland-Anleihen im Zeitalter der
Abgeltungsteuer, also nach dem 31.12.2008, angeschafft wurden. Handelt es sich
hingegen weder um Finanzinnovationen noch um Neuanschaffungen, bleibt ein beim
Tausch realisierter Veräußerungsverlust (ggf. in Ausnahmefällen auch ein
Veräußerungsgewinn) steuerlich unbeachtlich.
Neue
Anschaffungskosten
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten der erhaltenen Bestandteile ist für die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) nach Auffassung des BMF auf den Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt ihrer Depotausbuchung abzustellen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten der erhaltenen Bestandteile ist für die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) nach Auffassung des BMF auf den Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt ihrer Depotausbuchung abzustellen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Den GDP-linked Securities (Bestandteil 3) sowie den
Nullkuponanleihen des EFSF (Bestandteil 4) werden nach Auffassung des BMF aus
Vereinfachungsgründen keine Anschaffungskosten zugewiesen. Die steuerlichen
Anschaffungskosten der Bestandteile 3 und 4 betragen demnach jeweils 0 Euro.
Künftige
Behandlung
Zinsen aus den neuen Anleihen unterliegen im Privatvermögen ganz normal der Abgeltungsteuer. Werden die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) veräußert, ist der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung, der sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der Anschaffungskosten (s.o.) ergibt, voll steuerwirksam (Abgeltungsteuer).
Zinsen aus den neuen Anleihen unterliegen im Privatvermögen ganz normal der Abgeltungsteuer. Werden die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) veräußert, ist der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung, der sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der Anschaffungskosten (s.o.) ergibt, voll steuerwirksam (Abgeltungsteuer).
Werden die neuen Wertpapiere bereits vor ihrer ersten
Börsennotierung veräußert, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs
zunächst 30% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten zu
berücksichtigten. Sobald dann eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur
des Steuerabzugs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten
(s.o.) anzusetzen.
Auch die Veräußerung der GDP-linked Securities
(Bestandteil 3) sowie der Nullkuponanleihen des EFSF (Bestandteil 4) unterliegt
der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b bzw. Nr. 7 EStG). Da den
Bestandteilen 3 und 4 keine Anschaffungskosten zugewiesen werden, ist der
gesamte zukünftige Veräußerungserlös als Gewinn steuerpflichtig.
Beispiel
Der in Deutschland lebende Perikles hat zur Unterstützung eines nicht unbedeutenden Bauprojekts in der Oberstadt von Athen Ende 2008 Griechenland-Anleihen erworben. Im Rahmen des Umtauschs realisiert er einen steuerlich unbeachtlichen Verlust. Aufgrund der niedrigen Einstiegskurse der nachgekauften Anleihen erzielt Perikles einen geringen, aber steuerpflichtigen Gewinn, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt.
Der in Deutschland lebende Perikles hat zur Unterstützung eines nicht unbedeutenden Bauprojekts in der Oberstadt von Athen Ende 2008 Griechenland-Anleihen erworben. Im Rahmen des Umtauschs realisiert er einen steuerlich unbeachtlichen Verlust. Aufgrund der niedrigen Einstiegskurse der nachgekauften Anleihen erzielt Perikles einen geringen, aber steuerpflichtigen Gewinn, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt.
Ein späterer Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der
Bestandteile 1 bis 4 unterliegt der Abgeltungsteuer. Dies gilt auch für die
Veräußerung der GDP-linked Securities (Bestandteil 3) sowie der
Nullkuponanleihen (Bestandteil 4), die aus dem Umtausch der vor dem 31.12.2008
angeschafften Anleihen stammen. Dies mag auf den ersten Blick nachteilig
erscheinen, weil diese Bestandteile beim Umtausch keine Anschaffungskosten
zugewiesen bekommen haben. Der gesamte Veräußerungserlös unterliegt auch dann
als Gewinn der Abgeltungsteuer, wenn über das gesamte Griechenland-Investment
von Perikles hinweg ein Verlust entstanden ist (steuerlich unbeachtlicher
Verlust aus dem Umtausch ist größer als der steuerpflichtige Gewinn aus der
Veräußerung der beim Tausch erhaltenen neuen Wertpapiere). Auf den zweiten
Blick ist jedoch zu konstatieren, dass die Erträge aus den erhaltenen Zinsen
sowie realisierte Stückzinsen auch dann steuerpflichtig sind, wenn sie aus
einer Altanleihe stammen, so dass die Besteuerung gerechtfertigt erscheint.
Handlungsempfehlung
Steuerpflichtige sollten prüfen, inwieweit es sich bei den eingetauschten Anleihen um Finanzinnovationen gehandelt hat, und einen entsprechenden Umtauschverlust steuerlich geltend machen. Ebenso ist darauf zu achten, dass auch der Verlust aus im Zeitalter der Abgeltungsteuer angeschafften Anleihen sowie die neuen Anschaffungskosten zutreffend berücksichtigt werden.
Steuerpflichtige sollten prüfen, inwieweit es sich bei den eingetauschten Anleihen um Finanzinnovationen gehandelt hat, und einen entsprechenden Umtauschverlust steuerlich geltend machen. Ebenso ist darauf zu achten, dass auch der Verlust aus im Zeitalter der Abgeltungsteuer angeschafften Anleihen sowie die neuen Anschaffungskosten zutreffend berücksichtigt werden.
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