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Montag, 27. Mai 2013

BMF äußert sich zu den Steuerfolgen des Umtauschs von Griechenland-Anleihen


BMF äußert sich zu den Steuerfolgen des Umtauschs von Griechenland-Anleihen

Von Steuerberater Dr. Jan F. Bron, LL.M.oec., SJ Berwin LLP, Frankfurt am Main

Um Griechenland einen Neustart zu ermöglichen oder zumindest etwas Zeit zu verschaffen, wurde
ein Schuldenschnitt vorgesehen, in dessen Rahmen die Republik Griechenland in einem „Invitation
Memorandum“ vom 24.02.2012 den Inhabern von bestimmten Anleihen ein Umtauschangebot
unterbreitet hat. Entsprechend dem Annex I dieses Dokuments sind davon 28 verschiedene Papiere
betroffen.
Das Umtauschangebot setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen. Die Anleger erhalten für
Altanleihen im Nennwert von 1.000 Euro
• Anleihen der Republik Griechenland im Gesamtnennbetrag von nominal 315 Euro (Bestandteil 1),
• neue Anleihen in Form von PSI Payment Notes des EFSF im Gesamtnennbetrag von 150 Euro
(Bestandteil 2),
• GDP-linked Securities, also an das griechische Bruttoinlandsprodukt gekoppelte Anleihen, im
Gesamtnennbetrag von 315 Euro (Bestandteil 3) sowie
• für aufgelaufene Stückzinsen eine Nullkuponanleihe (Accrued Interest Note) des EFSF
(Bestandteil 4).
In diesem Zusammenhang hat sich nun das BMF am 09.03.12 zu den Steuerfolgen des Umtauschs
geäußert, wobei der Tausch als Veräußerung der alten Griechenland-Anleihen behandelt wird. Die
nachfolgenden Ausführungen gehen auf die steuerliche Behandlung im Privatvermögen eines in
Deutschland steuerpflichtigen Anlegers ein.
Tausch als Veräußerung
Zur Ermittlung des Veräußerungserlöses für die hingegebenen Anleihen stellt das BMF auf den
Börsenkurs der erlangten neuen Anleihen am Tag ihrer Depoteinbuchung ab. Dabei werden nach
der Auffassung des BMF allerdings nur die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1)
und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) berücksichtigt, die Bestandteile 3 und 4 spielen insofern keine
Rolle. Der Veräußerungserlös setzt sich also nur aus der Summe der Kurswerte der durch Tausch
erworbenen Bestandteile 1 und 2 zusammen.
Bei der Frage, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist, also ggf. steuerwirksam ein
Veräußerungsverlust realisiert wird, ist zu differenzieren. Das Veräußerungsergebnis ist
steuerwirksam, wenn es sich bei den hingegebenen Griechenland-Anleihen um Finanzinnovationen
(i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG a.F. bspw. aufgrund steigender Zinszahlungen während der
Laufzeit) handelt oder die Griechenland-Anleihen im Zeitalter der Abgeltungsteuer, also nach dem
31.12.2008, angeschafft wurden. Handelt es sich hingegen weder um Finanzinnovationen noch um
Neuanschaffungen, bleibt ein beim Tausch realisierter VeräußerungsVerlust (ggf. in
Ausnahmefällen auch ein Veräußerungsgewinn) steuerlich unbeachtlich.
Neue Anschaffungskosten
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Anschaffungskosten der erhaltenen Bestandteile ist für die
Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil 2) nach
Auffassung des BMF auf den Börsenkurs der hingegebenen Anleihen im Zeitpunkt ihrer
Depotausbuchung abzustellen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch der Börsenkurs der
neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch
kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag anzusetzen.
Den GDP-linked Securities (Bestandteil 3) sowie den Nullkuponanleihen des EFSF (Bestandteil 4)
werden nach Auffassung des BMF aus Vereinfachungsgründen keine Anschaffungskosten
zugewiesen. Die steuerlichen Anschaffungskosten der Bestandteile 3 und 4 betragen demnach
jeweils 0 Euro.
Künftige Behandlung
Zinsen aus den neuen Anleihen unterliegen im Privatvermögen ganz normal der Abgeltungsteuer.
Werden die Anleihen der Republik Griechenland (Bestandteil 1) und die PSI des EFSF (Bestandteil
2) veräußert, ist der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung, der sich grundsätzlich aus der
Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der Anschaffungskosten (s.o.) ergibt, voll
steuerwirksam (Abgeltungsteuer).
Werden die neuen Wertpapiere bereits vor ihrer ersten Börsennotierung veräußert, sind für Zwecke
des Kapitalertragsteuerabzugs zunächst 30% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten zu
berücksichtigten. Sobald dann eine Börsennotierung vorliegt, ist eine Korrektur des Steuerabzugs
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten (s.o.) anzusetzen.
Auch die Veräußerung der GDP-linked Securities (Bestandteil 3) sowie der Nullkuponanleihen des
EFSF (Bestandteil 4) unterliegt der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b bzw. Nr. 7
EStG). Da den Bestandteilen 3 und 4 keine Anschaffungskosten zugewiesen werden, ist der
gesamte zukünftige Veräußerungserlös als Gewinn steuerpflichtig.
Beispiel
Der in Deutschland lebende Perikies hat zur Unterstützung eines nicht unbedeutenden Bauprojekts
in der Oberstadt von Athen Ende 2008 Griechenland-Anleihen erworben. Im Rahmen des
Umtauschs realisiert er einen steuerlich unbeachtlichen Verlust. Aufgrund der niedrigen
Einstiegskurse der nachgekauften Anleihen erzielt Perikies einen geringen, aber steuerpflichtigen
Gewinn, welcher der Abgeltungsteuer unterliegt.
Ein späterer Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Bestandteile 1 bis 4 unterliegt der
Abgeltungsteuer. Dies gilt auch für die Veräußerung der GDP-linked Securities (Bestandteil 3)
sowie der Nullkuponanleihen (Bestandteil 4), die aus dem Umtausch der vor dem 31.12.2008
angeschafften Anleihen stammen. Dies mag auf den ersten Blick nachteilig erscheinen, weil diese
Bestandteile beim Umtausch keine Anschaffungskosten zugewiesen bekommen haben. Der gesamte
Veräußerungserlös unterliegt auch dann als Gewinn der Abgeltungsteuer, wenn über das gesamte
Griechenland-Investment von Perikies hinweg ein Verlust entstanden ist (steuerlich unbeachtlicher
Verlust aus dem Umtausch ist größer als der steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung der beim
Tausch erhaltenen neuen Wertpapiere). Auf den zweiten Blick ist jedoch zu konstatieren, dass die
Erträge aus den erhaltenen Zinsen sowie realisierte Stückzinsen auch dann steuerpflichtig sind,
wenn sie aus einer Altanleihe stammen, so dass die Besteuerung gerechtfertigt erscheint.
Handlungscmpfehlung
Steuerpflichtige sollten prüfen, inwieweit es sich bei den eingetauschten Anleihen um
Finanzinnovationen gehandelt hat, und einen entsprechenden Umtauschverlust steuerlich geltend
machen. Ebenso ist darauf zu achten, dass auch der Verlust aus im Zeitalter der Abgeltungsteuer
angeschafften Anleihen sowie die neuen Anschaffungskosten zutreffend berücksichtigt werden

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