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Freitag, 31. Mai 2013

US-Steuerstreit Bundesgesetz wäre für Mitarbeiter heikel

US-Steuerstreit

Bundesgesetz wäre für Mitarbeiter heikel

Wirtschaftsnachrichten 
Keinerlei Bestimmung zum Rechtsschutz von Betroffenen.
Keinerlei Bestimmung zum Rechtsschutz von Betroffenen. (Bild: Keystone)
Kommt das Gesetz zum US-Steuerstreit, wäre die Lieferung von Daten für Betroffene äusserst unangenehm. Rechtsexperten üben scharfe Kritik.
Zoé Baches
Stimmt das Parlament dem dringlichen Bundesgesetz zur Lösung des Steuerstreits mit den USA zu, können Schweizer Banken bestimmte Mitarbeiternamen an die USA übermitteln. Eine Datenlieferung würde Bankmitarbeiter umfassen, die mit US-Kunden in Kontakt kamen. Gleiches gilt für die Namen von Dritten, die in eine derartige Geschäftsbeziehung involviert waren, also Anwälte, Treuhänder und unabhängige Vermögensverwalter. Die Folgen einer Auslieferung wären für die Betroffenen sehr unangenehm. Sind die Daten einmal in den USA, gibt es darüber keinerlei Kontrolle mehr. Um die Drohkulisse aufrechtzuerhalten, könnten Betroffene jederzeit wegen Beihilfe zur Steuerumgehung angeklagt werden.
Dagegen gäbe es eigentlich einen Schutzmechanismus. Die UBS handelte mit den USA einen bis heute unveröffentlichten Verzicht vor Strafverfolgung für bestehende Mitarbeiter aus. Angeklagt wurden später denn auch nur Ex-UBS-Mitarbeiter, die die Grossbank vor dieser Vereinbarung verlassen hatten. Die Banken, die seit längerem direkt mit den USA verhandeln («Gruppe 1»), versuchen alle, eine solche Übereinkunft zu erzielen. Dem Vernehmen nach gibt es aber noch keinerlei Zusagen. Das US-Justizdepartement dürfte auch in Zukunft Interesse daran haben, bei Bedarf Schweizer Banker und Berater anzuklagen.
Mit dem neuen Gesetz wären Mitarbeiter aber wenigstens in der Schweiz in einigen Bereichen besser geschützt als vor einem Jahr. Im April 2012 hatte der Bundesrat den Banken der «Gruppe 1» die Bewilligung erteilt, von den USA geforderte Mitarbeiternamen auszuliefern. Damals wurden viele Mitarbeiter nicht über die Datenlieferung informiert. Denise Chervet, Geschäftsführerin des Schweizerischen Bankpersonalverbandes, betont, dass das neue Gesetz die Banken dazu verpflichten würde, Betroffene im Vorfeld einer solchen Lieferung zu informieren, «ein riesiger Fortschritt», meint Chervet. Zudem seien die Banken dazu verpflichtet worden, gewisse Prozesse einzuhalten.
Anwälte und Rechtsexperten üben dennoch scharfe Kritik am Gesetzesentwurf. Der Präsident des Schweizerischen Anwaltsverbandes, Beat von Rechenberg, sagt, dass der Gesetzesentwurf keinerlei Bestimmung über den Rechtsschutz von Betroffenen enthalte. «Ein Betroffener kann sich nicht gegen die Lieferung seiner Daten wehren», erklärt von Rechenberg. Es sei insofern eine Besserstellung der Bankangestellten gegenüber früheren Fällen, als sie vorinformiert würden. Die Situation bleibe aber die, dass Betroffene allenfalls einzeln angeklagt würden.
Andreas Rüd von der Anwaltskanzlei Rüd Winkler Partner spricht von einer «Globalbewilligung» gemäss Art. 271 StGB, über welche die Banken der «Gruppe 1» seit 2012 bereits verfügen. Implizit eingeschränkt würden die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, und zudem würde jeglicher Schutz, welchen Dritte bisher unter Art. 273 StGB genossen haben (wirtschaftlicher Nachrichtendienst, jeder muss zustimmen, dass seine Daten ins Ausland geliefert werden können), aufgehoben. Wohl nicht zu Unrecht kritisiert zudem der Verband der unabhängigen Vermögensverwalter, dass dieses Gesetz vor allem die Banken und die obersten Chefetagen schützen würde. Letztere ordneten das Geschäft mit den nicht deklarierten US-Geldern an, waren aber meist nicht ins Tagesgeschäft involviert.

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