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Sonntag, 12. Mai 2013

früher war Deutschland in gewissen Bereichen durchaus ein Steuerparadies....


OLG Köln, Urteil vom 28. Dezember 1994
(2 U 74/94) *

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung gegen
die Rücknahme von Sozialpfandbriefen in Anspruch.
Die beklagte Bank emittierte im Dezember 1952 Hypothekenpfandbriefe
der Serie F zu einem Nominalzins
von 5 %. Die Pfandbriefe waren durch die Inhaber
nicht kündbar; eine Endfälligkeit war nicht festgesetzt.
Die Rückzahlung konnte durch die Bank zum Nennwert
im Wege der Kündigung, Auslösung oder durch
Rückkauf erfolgen. In dem von der Bank herausgegebenen
Prospekt über die Zulassung zum Börsenhandel
heißt es u. a.:
„Der Erlös der Pfandbriefe und Kommunal - Schuldverschreibungen
ist vorwiegend für den Wohnungsbau
bestimmt, insbesondere für den sozialen Wohnungsbau
und der durch ihn bedingten Kosten der
Aufschließungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen.
"
„Von sämtlichen im Prospekt aufgeführten 5%igen
Emissionen sowie unseren 4%igen ehemaligen RMEmissionen
sind die Zinserträge nach den Bestimmungen
des 1. Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarktes
steuerbefreit."
In dem im Prospekt in Bezug genommenen 1. Gesetz
zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember
1952 (BGBl. I, S. 793; Bl. 159 ff. d.A.) heißt es in
Art. 1:
„Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I, S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung
des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes
(ESt- und KSt-Ergänzungsgesetz) vom
20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I, S. 302) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
1.: Hinter § 3 werden die folgenden Vorschriften eingefügt:
§ 3 a
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
Steuerfrei sind:
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und
Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse
aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hundert
zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus
und der durch ihn bedingten Kosten und Aufschließungsmaßnahmen
und Gemeinschaftseinrichtungen
bestimmt sind."
Die erstmalige Verwendung der durch die Ausgabe
der Hypothekenpfandbriefe eingenommenen Gelder
wurde von der Finanzverwaltung überprüft.
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar
1992 (BGBl. I, S. 297) wurde § 3a EStG ersatzlos
aufgehoben. Nach dem Bekanntwerden der Pläne der
Bundesregierung zur Aufhebung der Steuerfreiheit
fiel der Kurs der Pfandbriefe von etwa 110% des Nominalwerts
auf etwa 70% im Jahre 1992; der Kurs erholte
sich bis zum Februar 1993 bis auf 75%.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Pfandbriefen im
Nennwert von 100 000,- DM, die sie am 22. Oktober
1976 erworben hat. Die bilanzierungspflichtige Klägerin
hat die Pfandbriefe zum Stichtag 31. Dezember
1991 wegen des Kursverfalls mit dem durch den Kursverlust
verminderten Buchwert von 67 800,- DM statt
bisher 100 000,- DM in ihre Bilanz eingestellt.

WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995  972

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