Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Freitag, 17. Mai 2013

Dieser Mr. X (Kläger des Ausgangsverfahrens) in 5 der Vorlageverfahren ist meine Wenigkeit....// In einem prominenten Verfahren vs GRI wird diese Entscheidung des BVerfG zitiert....

Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. 

Beschluss
 
des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007 
-- 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06 -- 
in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage, ob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen -- hier die ParteienBVerfGE 118, 124 (124) BVerfGE 118, 124 (125)-- erzeugt, I. a) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 2. Juli 2003 -- 31 C 2966/02 -- 83 --, b) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 4. Juli 2003 -- 31 C 3476/02 -- 83 --, c) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 3. Juli 2003 -- 31 C 3474/02 -- 83 --, d) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 24. November 2003 -- 31 C 3475/02 -- 83 --, e) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 9. Dezember 2003 -- 31 C 150/03 -- 83 --, Kläger der Ausgangsverfahren: X.Beklagte der Ausgangsverfahren: Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien, -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -- 2 BvM 1-5/03 --, II. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 -- 31 C 883/04 -- 83 --, Kläger des Ausgangsverfahrens: Y., Beklagte des Ausgangsverfahrens: Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien, -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -- 2 BvM 1/06 --, III. Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 -- 30 C 1236/05 -- 24 --, Kläger des Ausgangsverfahrens: X., Beklagte des Ausgangsverfahrens: Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien, -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -- 2 BvM 2/06 --. 
Entscheidungsformel: 
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.BVerfGE 118, 124 (125) 

BVerfGE 118, 124 (126)Gründe:
 

A. -- I.
 
Die Republik Argentinien sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der Finanzkrise in bedeutendem Umfang des Instruments der Staatsanleihen im Ausland, um den Devisen- und Kapitalbedarf zu decken. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet.
1
Im Jahre 2000 erhielt die Republik Argentinien vom Internationalen Währungsfonds (IWF) einen Kredit in Höhe von 39,7 Mrd. U. S.-Dollar. Um die mit der Auszahlung verbundenen Auflagen zu erfüllen, leitete die Republik Argentinien drastische Haushaltskürzungen ein, die wiederum einen erheblichen Vertrauensverlust gegenüber der argentinischen Währung bewirkten. Die Folge war, dass Argentinien auf den Kapitalmärkten höhere Zinsen zu zahlen hatte, was vor dem Hintergrund der bestehenden volkswirtschaftlichen Probleme schließlich dazu führte, dass mit dem Gesetz Nr.  25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt wurde. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlung der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die argentinische Regierung ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde jährlich -- zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2007 -- verlängert.
2
Nach einer entsprechenden Entscheidung vom 15. Dezember 2005 zahlte die Republik Argentinien mittlerweile ihre vollständigen Außenstände an den IWF in Höhe von 9,6 Mrd. U. S.-Dollar vorzeitig zurück.BVerfGE 118, 124 (126)

1 Kommentar:

  1. Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.

    AntwortenLöschen