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Sonntag, 2. Juni 2013

Früherer Verfassungsrichter Di Fabio„Notfalls ist Deutschland zum Euro-Austritt verpflichtet“


Früherer Verfassungsrichter Di Fabio„Notfalls ist Deutschland zum Euro-Austritt verpflichtet“

· Monetäre Staatsfinanzierung ist verboten. Verletzt die EZB das Verbot, muss das Verfassungsgericht notfalls einen Austritt aus der Währungsunion in die Wege leiten. Das steht in einem Gutachten des früheren Verfassungsrichters Di Fabio, das der F.A.Z. vorliegt.
© dpaDie EZB-Großbaustelle: Am Zaun hat ein von der Zentralbank bestellter Künstler einen Pinocchio gesprüht.
Wenn die Europäische Zentralbank (EZB) das Verbot der Staatsfinanzierung verletzt, muss das Bundesverfassungsgericht im äußersten Fall Bundesregierung und Bundestag zum Austritt aus der Währungsunion verpflichten. Zu diesem Schluss kommt der ehemalige Bundesverfassungsrichter und Europarechtler Udo Di Fabio in einem Gutachten, das der F.A.Z. vorliegt. Der Rechtswissenschaftler, der in Karlsruhe für das Europarecht zuständig war, hat im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen die juristischen Grenzen einer Währungs- und Wirtschaftsunion untersucht.
Mitte des Monats (11./12. Juni) will das Verfassungsgericht mündlich über mehrere Klagen gegen den Krisenfonds ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus) und den Fiskalpakt verhandeln. Es hat angekündigt, dabei vor allem die Geschäftspolitik der EZB und besonders die umstrittenen Anleihekäufe zu prüfen. Die Deutsche Bundesbank hat sich in einer Stellungnahme schon äußerst kritisch darüber geäußert. Für die EZB wird das Direktoriumsmitglied Jörg Asmussen vor Gericht auftreten. EZB-Präsident Mario Draghi will nicht persönlich vor Gericht erscheinen, was in der Koalition, vor allem der FDP, Kritik hervorrief. Die EZB will in Karlsruhe argumentieren, dass die Zentralbank neben ihrem primären Ziel der Preisstabilitätssicherung auch sekundäre Ziele verfolgen solle, etwa die Sicherung der Finanzstabilität. Bundesbankpräsident Weidmann wird erläutern, warum die Bundesbank insbesondere das Anleihekaufprogramm als Überdehnung des EZB-Mandats einschätzt.
Di Fabio weist nun darauf hin, dass die EZB durch ihr Verhalten gegen die Vorgaben von Grundgesetz und Europarecht verstoßen kann: Ihre Unabhängigkeit sei nicht nur durch Einflussnahmen der Politik gefährdet. Das Karlsruher Gericht besitze zwar „keinen prozessualen Hebel“, um der EZB Vorgaben zu machen, räumt Di Fabio ein. Daher müsse es den Fall aber auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen, sondern dürfe bei ersichtlichen Kompetenzüberschreitungen selbst entscheiden. Dann könnten die Karlsruher Richter den Verstoß immerhin „deklaratorisch feststellen“.
Wenn die damit verbundenen „Einwirkungsaufträge“ an die handelnden Bundesorgane erfolglos bleiben, müsste das Gericht sie zum Austritt aus den Organisationen des Währungsverbunds oder zur Kündigung der Verträge zwingen, schreibt Di Fabio. Denkbar ist dann zwar auch eine Änderung des Grundgesetzes. Der Jurist erinnert aber an die „unübersteigbaren Grenzen“, die das Grundgesetz dafür vorsehe - sofern es nicht zu einer Volksabstimmung komme. „Niemand kann sich heute vorstellen, dass ein im Ergebnis immer integrationsfreundliches Gericht wie das Bundesverfassungsgericht tatsächlich diesen ,Druckknopf’ der verbindlichen Austrittspflicht betätigen würde“, schränkt Di Fabio ein. Doch schon das jetzt anhängige Verfahren könne für Karlsruhe ein Anlass sein, die Kontrollmaßstäbe gegenüber der EZB deutlich zu machen. Diese dürfe Staatsanleihen auch nicht mittelbar zur Staatsfinanzierung ankaufen. Die EZB hat von 2010 bis 2012 für gut 210 Milliarden Euro Anleihen von Italien, Spanien, Irland, Portugal und Griechenland gekauft. Sie argumentiert, dass dies Teil der Geldpolitik sei. Kritiker sprechen von einer monetären Staatsfinanzierung über die elektronische Notenpresse.
Um das Prinzip der Eigenverantwortung zu stärken, spricht sich Di Fabio für Regeln über eine geordnete Staateninsolvenz aus. Denkbar seien auch Vorkehrungen für einen Ausschluss aus der Währungsunion und die vorübergehende Einführung einer nationalen Parallelwährung mit Abwertungsspielräumen.

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