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Freitag, 3. Mai 2013

Ein Verfassungsrechtler hat die Pläne der Opposition zerpflückt, die Vermögensteuer wieder einzuführen und Vermögensabgabe zu erheben. Dies sei verfassungswidrig, argumentiert der Mainzer Staatsrechtler Hanno Kube.


Kritik an Oppositionsplänen„Vermögensteuer unzulässig“

 ·  Ein Verfassungsrechtler hat die Pläne der Opposition zerpflückt, die Vermögensteuer wieder einzuführen und Vermögensabgabe zu erheben. Dies sei verfassungswidrig, argumentiert der Mainzer Staatsrechtler Hanno Kube.
Die Pläne der Opposition, die Vermögensteuer wieder einzuführen und eine Vermögensabgabe zu erheben, sind verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt der Mainzer Staats- und Steuerrechtler Hanno Kube in einem Gutachten für die „Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft“. Die SPD hat im Entwurf ihres Programms für die Bundestagswahlen die Einführung einer Vermögensteuer angekündigt. Die Grünen setzen dagegen - zumindest vorerst - auf eine einmalige Vermögensabgabe von 15 Prozent, die allerdings auf zehn Jahre verteilt werden soll.
Kube räumt zwar ein, dass die Möglichkeit, eine Vermögensteuer zu erheben, sogar im Grundgesetz vorgesehen ist. Unter den heutigen Rahmenbedingungen lässt sie sich nach seiner Einschätzung jedoch nicht verfassungsmäßig ausgestalten. Der Hochschullehrer beruft sich darauf, dass diese Steuerart keine Besteuerung der Vermögenssubstanz erlaube, sondern nur dessen, was das Vermögen in Normalfall an Erträgen etwa aus Miete oder Zinsen (sogenannter Sollertrag) abwirft. Historisch sei dies damit zu erklären, dass der Staat früher bei Lebensgrundlagen wie Grundbesitz oder Nutztieren nur schwer die laufenden Erträge hieraus habe erfassen können. Die gleichzeitig erhobene Einkommensteuer auf tatsächliche Einkünfte sei zudem früher noch sehr niedrig gewesen.

Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum

Würde die Vermögensteuer heutzutage wieder erhoben, verstieße dies laut Kube gegen das Grundrecht auf Eigentum. Denn die effektive Gesamtbelastung könne dann zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer bei 100Prozent und mehr der Erträge liegen und damit die Substanz angreifen. Das sei unverhältnismäßig und vernichte langfristig die Steuerquelle selbst.
Der Juraprofessor verweist auf „massive Bewertungsprobleme“: Wegen des Gleichheitsgebots müsste das Ertragspotential eines Steuerpflichtigen nämlich weltweit und zeitnah ermittelt werden. Die Bewertung zumal von Privatgegenständen - etwa von Kunst und Antiquitäten - sei für die Finanzämter sehr aufwendig und bringe vergleichsweise wenig Steuereinnahmen. Auch sei dies mit intensiven Eingriffen in die Privatsphäre verbunden. Die Schonung von Betriebsvermögen schaffe hingegen Missbrauchsgefahren. Gebe es jedoch „strukturelle Vollzugsdefizite“, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Steuer selbst verfassungswidrig. Redliche Steuerzahler dürften außerdem nicht bestraft werden, indem die vielfache Hinterziehung von Einkommensteuer durch die Erhebung einer Vermögensteuer ausgeglichen werden solle.
Ebenfalls für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält der Rechtswissenschaftler Pläne für eine einmalige (wenngleich zeitlich gestreckte) Vermögensabgabe. Diese erlaube zwar - im Gegensatz zur Vermögensteuer - Substanzeingriffe. Das Grundgesetz habe sie aber nur zur Bewältigung der Kriegsfolgen vorgesehen. Eine vergleichbare „notstandsartige Situation“ bestehe heutzutage nicht, weil die Staatsverschuldung nicht auf einem katastrophenartigen Ereignis beruhe, sondern in „gewachsener Normalität“ entstanden sei.
„Die Verpflichtungen im Rahmen der Finanz- und Bankenkrise und der europäischen Staatsschuldenkrise sind beträchtlich, reichen aber an die Dimension des Kriegsfolgenausgleichs in keiner Weise heran.“ Kube merkte an, dass daher auch eine Zwangsbeteiligung der Sparer an einer Bankenrettung wie in Zypern gegen das Eigentumsgrundrecht verstieße.

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