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Mittwoch, 1. Mai 2013

Schorkopf für die EZB an BVerfG S 28 ff // Daher sollen im Rahmen von OMTs erworbene marktfähige Schuldtitel von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gleichrangig wie die von privaten oder sonstigen Anlegern erworbenen Anleihen (pari passu) behandelt werden.


Schließlich haben die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des
Eurosystems klargestellt, dass sie fiir die im Rahmen von OMTs erworbenen Staatsanleihen
keinen Status als bevorrechtigter Gläubiger beanspruchen werden. Mit der Klarstellung
sollen Befürchtungen von Marktteilnehmern ausgeräumt werden, die Inanspruchnahme
eine solchen Status könnte zu höheren Verlusten für private Investoren fuhren.
Solche Befürchtungen würden private Investoren vom Erwerb weiterer Staatsanleihen
abhalten und die Effektivität der in Aussicht genommenen geldpolitischen Maßnahme
untergraben. Daher sollen im Rahmen von OMTs erworbene marktfähige Schuldtitel von
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gleichrangig wie die von privaten oder sonstigen
Anlegern erworbenen Anleihen (pari passu) behandelt werden.

Schon bislang gilt, dass weder die Europäische Zentralbank noch die nationalen Zentralbanken
einen rechtlich bevorzugten Gläubigerstatus haben. Mit dem Hinweis der Europäischen
Zentralbank, dass sie in etwaigen zukünftigen Umschuldungen von Staatsschulden
keinen Sonderstatus beanspruchen wird, wird deshalb kein zusätzliches finanzielles Risiko
eingegangen und das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 Abs. 1
AEUV) bleibt unberührt. Denn die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken
des Eurosystems werden auch in Zukunft einem Schuldenschnitt nicht zustimmen


Anders als beim Programm für die Wertpapiermärkte (SMP) können die Europäische
Zentralbank und die nationalen Zentralbanken jederzeit über ihre im Rahmen von OMTs
erworbenen marktfähigen Schuldtitel verfugen, d.h. wieder am Markt verkaufen.
c) Antworten auf Kritik am Handeln der Europäischen Zentralbank

Im folgenden Abschnitt wird die Kritik aufgenommen, die von den Beschwerdeführern in
den Verfassungsbeschwerdeverfahren und der Antragsteilerin im Organstreit vorgetragen,
oder aber auch darüber hinaus in der Öffentlichkeit geäußert wird. Die Antworten
auf diese Kritik geben die Gelegenheit, den institutionellen Rahmen und die Voraussetzungen
für geldpolitische Outrightgeschäfte weiter zu präzisieren.

aa) Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank

Der Beschluss des EZB-Rates vom 6. September 2012 wird mit dem Argument kritisiert,
dass die Voraussetzung der Konditionalität fiir den Erwerb von Staatsanleihen die Unabhängigkeit
der Europäischen Zentralbank einschränke. Die Europäische Zentralbank
werde von der Politik eingefangen, weil sie sich den politischen Erwartungen an die finanzielle
Stützung eines Euro-Staates nicht entziehen und OMTs bei einem Fortfall der
Voraussetzungen nicht beenden könne.
Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Kritik um eine hypothetische Überlegung handelt,
die sich in der Praxis bislang nicht bewähren musste und deshalb auch nicht widerlegt
werden konnte, hat die Europäische Zentralbank diese abstrakte Gefahrenlage erkannt
und in der Konstruktion von geldpolitischen Outright-Geschäften an zentraler Stelle
berücksichtigt.

OMTs sind zwar nur möglich, wenn ein Mitgliedstaat die im Rahmen eines EFSF- oder
ESM-Anpassungsprogrammes definierte Konditionalität erfüllt, sie sind jedoch keine
zwingende Folge eines solchen Anpassungsprogramms,
da Irland und Portugal sich in Anpassungsprogrammen der Europäischen Union
--------- (Europäische'Finanzstabilisiernngsmechanismus-EFSM)" und "des'Interaationalen“ '
Währungsfonds befinden, kommen für diese Euro-Staaten OMTs erst in Betracht,
wenn sie den Zugang zum Kapitalmarkt wieder erlangen


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