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Mittwoch, 8. Mai 2013

Umsatzsteuer-Probleme einer Escort-Agentur......FG München 3 V 3225/12 18. Januar 2013


  • Datum:

    18. Januar 2013
  • Aktenzeichen:

    3 V 3225/12
  • Typ:

    Beschluss
  • Fundstelle:

    openJur 2013, 5319
  • Verfahrensgang:

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 20xx sowie der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für April, Mai und Juni 20xx, welche der Antragsgegner (das Finanzamt …; im Folgenden: FA) auf Grund von Feststellungen und Kontrollmaterial der Steuerfahndung geändert hatte.
Die Antragstellerin betreibt nach ihrem eigenen Vorbringen in A eine Agentur zur Vermittlung von Begleitdamen (Escort Agentur), die es zahlenden Kunden ermöglicht, die Begleitung von Frauen einschließlich sexueller Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Zur Verwirklichung dieses Geschäftszwecks betreibt die Antragstellerin unter ihrem Firmennamen die Internetseite „http://www.xxxx-escorts.de/“, unter der die sogenannten Escort Ladies „gebucht“ werden können, darüber hinaus können hier ausführliche Informationen über die einzelnen Damen und die Geschäftsbedingungen sowie die Preise der Leistungen abgerufen werden.
Streitig ist zwischen dem FA und der Antragstellerin, ob die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze den gesamten von den Kunden zu zahlenden Betrag für die Inanspruchnahme der Frauen umfasst, oder ob die Bemessungsgrundlage nur die von der Antragstellerin einbehaltenen Beträge von circa 30 Prozent der Gesamteinnahmen zum Inhalt hat.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und zum Vorbringen der Beteiligten auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom …………. verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 20xx vom 6. September 2012 und die Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für April, Mai und Juni 20xx jeweils vom 5. Dezember 2012 von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 sind die Verfahren 3 V 3225/12 (Umsatzsteuer-Vorauszahlung 1. Quartal 20xx) und 3 V 3563/12 (Umsatzsteuer-Voranmeldungen April, Mai, Juni 20xx) miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 V 3225/12 fortgeführt worden.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Gründe

II. Der Antrag ist unbegründet.
1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vom 6. September 2012 und vom 5. Dezember 2012 (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
a) Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen April, Mai und Juni 20xx
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bei summarischer Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich der Bescheide über die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April, Mai und Juni 20xx (jeweils vom 5. Dezember 2012) als zulässig zu erachten.
......

was ich schon immer mal wissen wollte.....

2 Kommentare:

  1. Sehr interessant und hilfreich! Man findet nicht so viele Infos über die steuerliche Behandlungs von first class escorts Agenturen. Leider!

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  2. Wie auch schon mein Vorgänger anmerkte; ein seltener Sachverhalt in bezug auf die steuerliche Behandlung von Escortagenturen, vielleicht in der Öffentlichkeit immer noch mit etwas Tabu behaftet?

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